Inhalt

BayVGO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 29.11.2019
4.
Auskünfte und Überlassung von Akten an Dritte

4.1

Beim Vollzug von Freiheitsentziehungen nach dem Bayerischen Strafvollzugsgesetz, dem Bayerischen Untersuchungshaftvollzugsgesetz und dem Bayerischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz erfolgt die Erteilung von Auskünften über Gefangene an öffentliche und nichtöffentliche Stellen sowie die Überlassung von Akten mit personenbezogenen Daten insbesondere nach Maßgabe dieser Gesetze.

4.2

Beim Vollzug von Freiheitsentziehungen, auf die das Strafvollzugsgesetz Anwendung findet, erfolgt die Erteilung von Auskünften über Gefangene an öffentliche und nichtöffentliche Stellen sowie die Überlassung von Akten mit personenbezogenen Daten insbesondere nach Maßgabe dieses Gesetzes.