2.1
Abgang ist, wer
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die Anstalt verlässt und nicht vor Ablauf des Tages zurückkehrt,
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im Sinn der Nr. 2.17 übertritt.
2.2
Anstalten sind Justizvollzugsanstalten.
2.3
Aufnahme ist erfolgt mit der Unterzeichnung der Aufnahmeverfügung gemäß Nr. 13.
2.4
Ausantwortung ist das befristete Überlassen von Gefangenen in den Gewahrsam einer Polizei-, Zoll- oder Finanzbehörde.
2.5
Austritt ist das endgültige Verlassen der Anstalt.
2.6
Durchgangshaft ist die vorübergehende Unterbringung von auf Transport befindlichen Gefangenen in einer Anstalt zum Zwecke des Weitertransports in eine andere Anstalt.
2.7
Einweisungsbehörde ist bei
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Freiheitsstrafe (auch Ersatzfreiheitsstrafe), Strafarrest und Sicherungsverwahrung die Vollstreckungsbehörde,
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Jugendstrafe der Vollstreckungsleiter oder die Vollstreckungsleiterin; nach Übergang der Vollstreckung gemäß § 85 Abs. 2 oder 3 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) ist die neue Vollstreckungsleitung Einweisungsbehörde,
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Untersuchungshaft nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Untersuchungshaftvollzugsgesetzes (BayUVollzG) und bei den übrigen in Art. 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 BayUVollzG genannten Freiheitsentziehungen das Gericht,
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Auslieferungshaft und Durchlieferungshaft das Gericht oder die Generalstaatsanwaltschaft,
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Abschiebungshaft die Verwaltungsbehörde,
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Erzwingungshaft in Straf- und Bußgeldsachen die Vollstreckungsbehörde,
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Ordnungs- und Zwangshaft in Straf- und Bußgeldsachen das Gericht, wenn es die Vollstreckung unmittelbar veranlasst, oder die Staatsanwaltschaft als ersuchte Behörde,
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gerichtlich angeordneter Ordnungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft, außer in Straf- und Bußgeldsachen, sowie Sicherungshaft nach den §§ 918, 933 der Zivilprozessordnung (ZPO) und Haft nach § 98 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO) das Gericht,
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Therapieunterbringung die Kreisverwaltungsbehörde.
2.8
Entlassung ist die förmliche Verfügung der Beendigung einer Freiheitsentziehung.
2.9
1 Entweichung ist die Selbstbefreiung und die Befreiung durch Dritte aus dem Gewahrsam der Anstalt. 2Nichtrückkehr von Freigang, Ausgang, Urlaub, Langzeitausgang, Begleitausgang, sofern die Sicherungsverwahrten nicht von Bediensteten der Anstalt begleitet werden, und aus einer Strafunterbrechung sowie die Befreiung oder Selbstbefreiung aus dem tatsächlichen Gewahrsam einer Polizei-, Zoll- oder Finanzbehörde, an die Gefangene ausgeantwortet sind, gelten nicht als Entweichung.
2.10
Erstaufnahme liegt vor, wenn sich die aufgenommene Person zuvor in Freiheit oder in einem Gewahrsam außerhalb der Justizverwaltung befunden hat.
2.11
1 Gefangene sind alle Personen, die sich im amtlichen Gewahrsam einer Anstalt befinden. 2Gefangene sind nicht Personen, die auf freiwilliger Grundlage in der Anstalt aufgenommen werden oder dort über den Entlassungszeitpunkt hinaus verbleiben.
2.12
Gesamtvollzugsdauer s. Vollzugsdauer
2.13
1 Nichtrückkehr liegt vor, wenn Gefangene bis zum Ablauf des Tages, der auf das Ende des unbeaufsichtigten Aufenthalts außerhalb der Anstalt folgt, nicht zurückkehren oder vor diesem Zeitpunkt festgenommen werden. 2Als Beaufsichtigung gilt nur die Aufsicht durch Justizvollzugsbedienstete.
2.14
Sicherungsverwahrte sind alle Personen, die sich im amtlichen Gewahrsam einer Einrichtung für Sicherungsverwahrung (Art. 1 Abs. 2 des Bayerischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes – BaySvVollzG) befinden oder die nach Art. 12 Abs. 1 oder 2 BaySvVollzG in eine Einrichtung des Strafvollzugs verlegt oder überstellt sind.
2.15
Überhaft ist die Vormerkung einer Freiheitsentziehung, die sich an den laufenden Vollzug anschließen soll.
2.16
Überstellung ist die befristete Überführung von Gefangenen in eine andere Anstalt.
2.17
Übertritt liegt vor, wenn eine Freiheitsentziehung beendet ist, jedoch im Anschluss daran eine weitere Freiheitsentziehung in der Anstalt, auch nur vorübergehend, vollzogen wird.
2.18
Verlegung ist die unbefristete Überführung von Gefangenen in eine andere Anstalt.
2.19
1 Vollzugsdauer ist die Zeit, die Gefangene gemäß der Strafzeitberechnung im Vollzug der aktuell vollstreckten Freiheitsstrafe zuzubringen haben. 2Gesamtvollzugsdauer ist die Summe aller unmittelbar aneinander anschließenden Zeiten – einschließlich Untersuchungshaft –, die Gefangene im Vollzug zugebracht haben und bis zum Strafende nach der Strafzeitberechnung noch zuzubringen haben.
2.20
Vollzugsöffnende Maßnahmen sind insbesondere Aufenthalte außerhalb der Anstalt, beispielsweise Urlaub, Ausführung, Begleitausgang, Ausgang, Langzeitausgang und Freigang.
2.21
Vollzugsuntauglichkeit liegt vor, wenn Gefangene aus körperlichen oder geistigen Gründen so erkrankt sind, dass sie
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weder in einer Anstalt,
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noch in einem Anstaltskrankenhaus,
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noch durch eine vorübergehende Verbringung in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzugs,
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noch durch eine ambulante Behandlung außerhalb des Vollzugs
in der erforderlichen Weise behandelt werden können.
2.22
Vorübergehende Abwesenheit ist jeder Zeitraum, während dessen Gefangene sich nicht im umwehrten Anstaltsbereich befinden.
2.23
Zivilhaft ist der Vollzug einer gerichtlich angeordneten Ordnungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft sowie Sicherungshaft gemäß den §§ 918, 933 ZPO und Haft gemäß § 98 Abs. 2 InsO.
2.24
Zugang ist, wer
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sich zum Vollzug stellt,
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zugeführt wird,
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nach vorübergehender Abwesenheit, jedoch nicht vor Ablauf des Tages, zurückkehrt,
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im Sinn von Nr. 2.17 übertritt,
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überstellt wird und nicht vor Ablauf des Tages die Anstalt verlässt.