Inhalt

BayVGO
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 29.11.2019
3.
Erledigung der Verwaltungsgeschäfte

3.1

Die Verwaltungsgeschäfte können im manuellen oder im automatisierten Verfahren erledigt werden.

3.2

1Beim Einsatz von automatisierten Verfahren kann systembedingt von dieser Verwaltungsvorschrift abgewichen werden. 2Gleiches gilt, wenn Daten entsprechend den datenschutzrechtlichen Regelungen auf elektronischem Weg mit öffentlichen Stellen ausgetauscht werden.

3.3

1Soweit Schriftstücke mit einem Dienstsiegel zu versehen sind, kann dieses maschinell aufgedruckt werden. 2Bei Mitteilungen, die im automatisierten Verfahren erstellt werden, kann auf die Unterschrift und das Dienstsiegel verzichtet werden.