Inhalt
1.1
Die Vollzugsgeschäftsordnung bestimmt Umfang und Inhalt der Verwaltungsgeschäfte in Anstalten, soweit sie sich auf die Gefangenen unmittelbar beziehen und nicht in anderen Vorschriften geregelt sind.
1.2
Entsprechendes gilt für Verwaltungsgeschäfte, die Sicherungsverwahrte betreffen, sofern nicht spezielles Landesrecht oder das Wesen der Sicherungsverwahrung entgegensteht und soweit in dieser Verwaltungsvorschrift keine ergänzenden oder abweichenden Regelungen getroffen werden.