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Inhaltsverzeichnis
Bereich reduzieren
Zusammenarbeit zwischen Justizbehörden und Gewerbebehörden in Strafsachen, die Gewerbetreibende betreffen
1. Berufsverbot und vorläufiges Berufsverbot (§ 70 StGB, § 132a StPO)
2. Einstellung des Verfahrens nach §§ 153, 153a StPO
3. Strafaussetzung zur Bewährung und Führungsaufsicht
Bereich erweitern
4. Unterrichtung der Gewerbebehörden
5. Akteneinsicht durch die Gewerbebehörden
6. Wahrung des Steuergeheimnisses
7. Sonstige Zusammenarbeit mit den Gewerbebehörden
8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
[Schlussformel]
Inhalt
Text gilt ab: 01.07.2022
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8.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1
Die Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
2
Mit Ablauf des 30. Juni 2022 tritt die Verwaltungsvorschrift vom 21. Januar 2000, Az. 1431 - II - 167/00, außer Kraft.