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Text gilt ab: 01.07.2022

6. Wahrung des Steuergeheimnisses

1Sowohl bei den Mitteilungen von Amts wegen als auch bei der Akteneinsicht ist § 30 AO zu beachten (Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 MiStra, § 479 Abs. 1 StPO).
2Allerdings gestattet § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO eine Offenbarung steuerlicher Verhältnisse, aus denen sich die Unzuverlässigkeit der Gewerbetreibenden im Sinne des Gewerberechts ergeben kann, wegen zwingenden öffentlichen Interesses (Bundesfinanzhof, BStBl II 1987, 545 und BStBl II 2003, 828). 3Es ist in eigener Verantwortung zu prüfen, ob ein zwingendes öffentliches Interesse die Durchbrechung des Steuergeheimnisses rechtfertigt. 4Dabei ist nicht entscheidend, ob die Voraussetzungen des Gewerberechts tatsächlich vorliegen. 5Die Mitteilung beschränkt sich auf diejenigen Steuern, die mit der Ausübung des Gewerbes, das untersagt werden soll, im Zusammenhang stehen (insbesondere Lohnsteuer, Umsatzsteuer). 6Tatsachen, die eindeutig nicht geeignet sind, eine Versagung, Rücknahme oder den Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis zu rechtfertigen, dürfen nicht mitgeteilt werden (ausführlich BMF-Schreiben vom 19. Dezember 2013, Az. IV A 3-S 0130/10/10019, BStBl I 2014, 19).