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Text gilt ab: 01.07.2022

2.   Einstellung des Verfahrens nach §§ 153, 153a StPO

1Nach § 35 Abs. 3 GewO, der § 3 Abs. 4 StVG nachgebildet ist, sind strafgerichtliche Entscheidungen (Urteile, Strafbefehle, Beschlüsse, durch die die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, Entscheidungen über ein vorläufiges Berufsverbot, Bußgeldentscheidungen) gegenüber Maßnahmen der Gewerbebehörden vorgreiflich. 2Der Einstellung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens fehlt diese Vorgreiflichkeit, und zwar auch dann, wenn die Einstellung gem. §§ 153 oder 153a StPO mit Zustimmung des Gerichts erfolgt ist. 3Die Einstellung hat aber fast immer zur Folge, dass die dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten im Gewerbeuntersagungsverfahren oder im Verfahren auf Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis bei einer Beurteilung durch die Verwaltungsgerichte ganz erheblich an Gewicht verlieren. 4Diese Wechselwirkung ist bei der Entscheidung über die Einstellung zu beachten.