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Text gilt ab: 01.07.2022

5.   Akteneinsicht durch die Gewerbebehörden

1Das berechtigte Interesse der Gewerbebehörden, in die Akten einschlägiger Ermittlungs- und Strafverfahren Einsicht zu nehmen, wird regelmäßig so gewichtig sein, dass Aktenanforderungen dieser Stellen mit Vorrang entsprochen werden muss, soweit dies zulässig ist (vgl. insbesondere § 474 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 479 StPO); Nrn. 183 bis 188 RiStBV sind zu beachten. 2Würde die alsbaldige Übersendung der Akten den Fortgang des Verfahrens verzögern, so sind den Gewerbebehörden nach Möglichkeit Zweitfertigungen der Akten oder einzelner Aktenteile zur Verfügung zu stellen, in geeigneten Fällen auch eingescannte Kopien der Akten bzw. Aktenteile. 3Es kann sich empfehlen, in geeigneten Fällen schon bei der Anlage der Akten Abdrucke von wichtigen Vorgängen für den Gebrauch durch die Gewerbebehörden herstellen zu lassen.