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Text gilt ab: 01.07.2022

7. Sonstige Zusammenarbeit mit den Gewerbebehörden

1Auch im Übrigen sollte der Zusammenarbeit zwischen Justizbehörden und Gewerbebehörden vor allem auf örtlicher Ebene besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. 2Soweit noch nicht geschehen, sollte daran gedacht werden, unmittelbaren Kontakt zwischen den Leitern der Wirtschaftsabteilungen bei den Staatsanwaltschaften und den Leitern der Gewerbeämter ihres Geschäftsbereichs herzustellen und Ansprechpartner bei den Behörden zu benennen.