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Text gilt ab: 01.07.2022

3. Strafaussetzung zur Bewährung und Führungsaufsicht

1Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ist unzuverlässig im Sinne der gewerberechtlichen Vorschriften, wer nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er das von ihm ausgeübte Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. 2Die von den Gewerbebehörden anzustellende Prognose deckt sich danach nicht mit der, die die Justizbehörden nach § 56 StGB zu treffen haben.
3Die Gewerbebehörden haben darauf hingewiesen, dass den Entscheidungen der Justizbehörden auch in den Fällen, in denen diese nicht vorgreiflich sind, im gewerberechtlichen Verfahren ein erhebliches Gewicht zukommt. 4Dies gilt insbesondere bei Gastwirten, die wegen eines Vergehens gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 BtMG verurteilt werden und bei denen die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt ist. 5Um die Arbeit der Gewerbebehörden nicht unnötig zu erschweren, sollte sich die von den Justizbehörden anzustellende Prognose deswegen auf das beschränken, was für die strafrechtliche Beurteilung notwendig ist; insbesondere sollte der Anschein, als ob zugleich eine Entscheidung über die gewerberechtliche Zuverlässigkeit getroffen worden sei, vermieden werden. 6Die Staatsanwaltschaften werden gebeten, in geeigneten Fällen bei der Antragstellung auf diese Gesichtspunkte hinzuweisen.
7Weisungen im Sinne des § 68b Abs. 1 Nr. 4 StGB haben grundsätzlich keinen Einfluss auf das Gewerbeuntersagungsverfahren und sperren weder eine (erweiterte) Gewerbeuntersagung noch sind damit die zugrunde liegenden Verurteilungen im Gewerbeuntersagungsverfahren „verbraucht“. 8Beschlüsse in Strafvollstreckungs- oder Führungsaufsichtssachen fallen nicht unter die von § 35 Abs. 3 GewO erfassten Entscheidungen. 9Gleichwohl kann von der Begründung dieser Weisung ein gewisses Gewicht ausgehen, sodass auch hier der Anschein, dass zugleich eine Entscheidung über die gewerberechtliche Zuverlässigkeit getroffen worden sei, vermieden werden soll.