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DolmÜABek
Text gilt ab: 01.05.2023

3.   Bestellungs- und Beeidigungsvoraussetzungen

3.1  

1Die Voraussetzungen für die allgemeine Beeidigung als Gerichtsdolmetscher ergeben sich aus § 3 Abs. 1 und 2 GDolmG. 2Für die öffentliche Bestellung als Behördendolmetscher ist neben diesen Voraussetzungen zusätzlich das Bestehen einer Übersetzerprüfung gemäß Art. 58 Abs. 1 Nr. 1 AGGVG oder einer als gleichwertig anerkannten Prüfung gemäß Art. 58 Abs. 1 Nr. 2 AGGVG erforderlich. 3Für die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung als Übersetzer gelten die Anforderungen von § 3 Abs. 1 und 2 GDolmG entsprechend, wobei an die Stelle der Dolmetscherprüfung die Übersetzerprüfung tritt (Art. 59 Abs. 1 AGGVG). 4Für Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache gelten die Anforderungen von § 3 Abs. 1 und 2 GDolmG entsprechend, wobei an die Stelle der Dolmetscherprüfung die Prüfung zum Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache tritt (Art. 60 Abs. 1 Satz 1 AGGVG).

3.2  

Öffentlich bestellt und allgemein beeidigt werden nur Sprachmittler, die in die deutsche Sprache oder aus der deutschen Sprache übertragen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 6 GDolmG).

3.3  

1 § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 GDolmG konkretisiert die Anforderungen an den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse für Gerichtsdolmetscher. 2Diese gelten aufgrund der Verweise in Art. 58 Abs. 2 Satz 1, Art. 59 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 Satz 1 AGGVG auch für die übrigen Sprachmittler. 3Zuständig für die von der Gesetzesbegründung zum GDolmG geforderte landesrechtliche Regelung der Mindestanforderungen an die jeweilige Prüfung und fachliche Eignung ist das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (StMUK).

3.3.1  

1Bei gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GDolmG im Inland abgelegten Prüfungen ist auf vom StMUK veröffentlichte Informationen zurückzugreifen zur Feststellung, ob es sich um die Prüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder eine andere staatliche oder allgemein staatlich anerkannte Prüfung handelt. 2In Zweifelsfällen soll mit dem StMUK Rücksprache gehalten werden. 3Das im alten Recht vorgeschriebene Anerkennungsverfahren für außerhalb Bayerns abgelegte innerdeutsche Prüfungen eines staatlich oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder für andere staatliche oder allgemein staatlich anerkannte Prüfungen für die Berufe der Sprachmittler entfällt künftig. 4Möglich bleibt aber weiterhin die Bestellung und Beeidigung auf der Grundlage einer innerhalb Deutschlands abgelegten Prüfung beispielsweise einer Hochschule, die im Einzelfall vom StMUK als gleichwertig anerkannt wurde. 5Im Fall einer solchen Gleichwertigkeitsanerkennung ist davon auszugehen, dass es sich um eine „staatlich anerkannte Prüfung“ im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GDolmG handelt.

3.3.2  

1Bei gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GDolmG im Ausland abgelegten Prüfungen muss der Bewerber eine Bescheinigung der zuständigen deutschen Stelle über die Anerkennung der Gleichwertigkeit der jeweiligen Prüfung vorlegen. 2Zuständige Stellen im Sinne dieser Vorschrift sind in Bayern das StMUK sowie im Inland außerhalb Bayerns nur solche Stellen, die durch staatlichen Akt ausdrücklich dazu bestimmt sind, Anerkennungen über die Gleichwertigkeit ausländischer Sprachmittlerprüfungen auszusprechen. 3Die Anerkennungsfähigkeit richtet sich für den nunmehr bundesrechtlich reglementierten Beruf des Gerichtsdolmetschers nach den §§ 9 bis 13 des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen. 4Für die landesrechtlich reglementierten Berufe der Behördendolmetscher, Übersetzer und Gebärdensprachdolmetscher richtet sich die Anerkennungsfähigkeit nach Art. 9 bis 13 des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes sowie nach den §§ 2 ff. der Berufsqualifikationsfeststellungsverordnung. 5Anerkennungsbescheinigungen gemäß § 4 Abs. 3 und § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GDolmG durch eine zuständige Stelle dienen ohne erneute Überprüfung als Nachweis der Gleichwertigkeit einer ausländischen Prüfung, wobei § 4 Abs. 3 GDolmG bei einer Bewerbung zur allgemeinen Beeidigung als Gerichtsdolmetscher im Geltungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG (EU-Berufsanerkennungsrichtlinie) lex specialis gegenüber § 3 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GDolmG ist.

3.4  

Für den erforderlichen Nachweis der Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache nach § 3 Abs. 2 GDolmG gilt Folgendes:

3.4.1  

Der Nachweis ist bei einer in Bayern abgelegten staatlichen Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung ohne weiteres erbracht, wobei es nicht auf den jeweils vom Bewerber gewählten Ausbildungs- und Prüfungsschwerpunkt ankommt.

3.4.2  

1Der Nachweis ist bei einer im Inland außerhalb Bayerns abgelegten Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung erbracht, wenn die Prüfung nach dem 8. Juni 2022 abgelegt wurde und der aktuellen Fassung der Rahmenvereinbarung zur Durchführung und Anerkennung von Prüfungen für Übersetzer und Übersetzerinnen, Dolmetscher und Dolmetscherinnen und Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache und Dolmetscherinnen für Deutsche Gebärdensprache (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 17. Dezember 2020 in der jeweils geltenden Fassung) entspricht, wobei es nicht auf den jeweils vom Bewerber gewählten Ausbildungs- und Prüfungsschwerpunkt ankommt. 2Bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist auf vom StMUK veröffentlichte Informationen zurückzugreifen. 3In Zweifelsfällen soll mit dem StMUK Rücksprache gehalten werden.

3.4.3  

1Bei einer im Ausland abgelegten Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung ist der Nachweis erbracht, wenn eine zuständige Stelle gemäß Nr. 3.3.2 Satz 2 nach dem 1. Januar 2023 die Gleichwertigkeit der ausländischen Prüfung anerkannt hat und sich die Anerkennungsentscheidung auch auf die Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache erstreckt. 2In Zweifelsfällen ist bei der zuständigen Stelle nachzufragen.

3.4.4  

1Nur wenn kein Fall der Nrn. 3.4.1 bis 3.4.3 vorliegt, sind die Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache vom Bewerber gesondert nachzuweisen. 2Der Nachweis kann sowohl durch die Sprachmittlerprüfung selbst erbracht werden (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 GDolmG) als auch durch Vorlage einer gesonderten Unterlage, die die Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache belegt. 3Bewerber sind bei Bedarf auf Anforderung verpflichtet, weitere Unterlagen vorzulegen, durch die insbesondere zeitlicher Umfang und Inhalt der besuchten Lehrveranstaltungen näher beschrieben werden (zum Beispiel Lehrpläne oder Prüfungsanforderungen). 4Der Nachweis ist in der Regel erbracht, wenn der Bewerber nachweislich an Lehrveranstaltungen teilgenommen hat, in denen Grundlagen der deutschen Rechtssprache auf den Gebieten Zivil-, Straf- und öffentliches Recht (einschließlich Prozessrecht und Gerichtsverfassung) vermittelt werden und die einen zeitlichen Umfang von mindestens zwölf Stunden zu je 60 Minuten umfassen. 5Das Staatsministerium der Justiz veröffentlicht im Einvernehmen mit dem StMUK eine regelmäßig aktualisierte Liste an Lehrveranstaltungen, bei denen vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ohne weitere Prüfung auszugehen ist. 6Bewerbern, die den Nachweis nicht erbringen können, soll empfohlen werden, eine in der Liste aufgeführte Lehrveranstaltung zu besuchen und mit entsprechendem Teilnahmenachweis erneut vorstellig zu werden.

3.5  

1Wenn für die zu beeidigende Sprache im Inland keine Prüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GDolmG angeboten wird oder es für eine im Ausland bestandene Prüfung mangels einer als vergleichbar eingestuften Prüfung keine Anerkennungsmöglichkeit nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GDolmG gibt, können die erforderlichen Fachkenntnisse bei einer Bewerbung als Gerichtsdolmetscher gem. § 4 Abs. 1 und 2 GDolmG auch auf andere Weise nachgewiesen werden, wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht. 2Ein besonderes Bedürfnis ist insbesondere dann anzunehmen, wenn für eine sehr seltene Sprache keine vertretbare alternative Möglichkeit besteht, einen nach den üblichen Anforderungen befähigten Dolmetscher zu finden und ein erheblicher Mangel an Dolmetschern besteht, die diese spezielle Sprache sprechen. 3Bei § 4 Abs. 1 und 2 GDolmG handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, von der restriktiv Gebrauch zu machen ist. 4Bei Bestellungen oder Beeidigungen auf der Grundlage des AGGVG gilt § 4 Abs. 1 und 2 GDolmG nicht.