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DolmÜABek
Text gilt ab: 01.05.2023

2.   Zuständigkeit und Aktenführung

2.1  

1Die Zuständigkeit für die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung ist in Bayern für alle Sprachmittler einheitlich geregelt. 2Für Bewerber mit Wohnsitz oder beruflicher Niederlassung in Bayern ist der Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk der Bewerber seinen Wohnsitz oder seine berufliche Niederlassung hat, bei den übrigen Bewerbern der Präsident des Landgerichts München I. 3Dies ergibt sich für Gerichtsdolmetscher aus § 60 GZVJu in Verbindung mit § 2 Abs. 2 GDolmG. 4Für die übrigen Sprachmittler folgt dies aus Art. 61 Abs. 1 AGGVG. 5Ergibt sich dadurch die Zuständigkeit mehrerer Stellen, so kann der Bewerber wählen. 6Da Bestellung und Beeidigung nicht nur für den Bezirk der entscheidenden Stelle Rechtswirksamkeit entfalten (§ 142 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 189 Abs. 2 GVG), erfolgt keine weitere Bestellung und Beeidigung in Bayern. 7Die Bestellung und Beeidigung durch eine außerbayerische Stelle stehen einer Bestellung und Beeidigung in Bayern nicht entgegen.

2.2  

1Die Akten der Sprachmittler werden bei dem zuständigen Präsidenten des Landgerichts geführt. 2Für jeden Sprachmittler wird nur ein Aktenstück angelegt, zu dem alle auf dieselbe Person sich beziehenden Eingänge und sonstigen Dokumente ohne Neueintragung ins Register zu nehmen sind. 3Bestandsakten können auch bei Neubeeidigung nach dem GDolmG fortgeführt werden.

2.3  

1Gibt der Sprachmittler seinen Wohnsitz oder seine berufliche Niederlassung im Bezirk der bisher zuständigen Stelle auf, so wird bei Verlegung des Wohnsitzes oder der beruflichen Niederlassung innerhalb Bayerns der Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk der Sprachmittler nunmehr seinen Wohnsitz oder seine berufliche Niederlassung hat. 2Verlegt der Sprachmittler seinen Wohnsitz oder seine berufliche Niederlassung außerhalb Bayerns, so wird der Präsident des Landgerichts München I zuständig, sofern der Sprachmittler gegenüber der bisherigen Stelle anzeigt, dass er weiter eine Bestellung oder Beeidigung in Bayern wünscht. 3Verlegt ein Gerichtsdolmetscher seinen Wohnsitz oder seine berufliche Niederlassung außerhalb Bayerns und innerhalb Deutschlands und wünscht er keine weitere Beeidigung in Bayern, so bestimmt sich die künftig zuständige Stelle nach dem am neuen Wohnsitz oder an der neuen Niederlassung geltenden Recht. 4In allen genannten Fällen sind die Akten an die nunmehr zuständige Stelle abzugeben. 5Bei der abgebenden Stelle verbleibt ein Vermerk über die Abgabe. 6Beruht die Bestellung oder Beeidigung auf Landesrecht und wünscht der Sprachmittler nach der Verlegung von Wohnsitz oder beruflicher Niederlassung keine weitere Bestellung oder Beeidigung in Bayern, so endet diese, ohne dass es einer Abgabe bedarf.