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DolmÜABek
Text gilt ab: 01.05.2023
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3003.8-J

Ausführung von Vorschriften zum Dolmetscher- und Übersetzerwesen
(Dolmetscher- und Übersetzerausführungsbekanntmachung – DolmÜABek)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz
vom 30. März 2023, Az. C3 - 3162 - I - 11967/2021

(BayMBl. Nr. 184)

Zitiervorschlag: Dolmetscher- und Übersetzerausführungsbekanntmachung (DolmÜABek) vom 30. März 2023 (BayMBl. Nr. 184)

Zur Ausführung des Gerichtsdolmetschergesetzes (GDolmG) vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121, 2124), das durch Art. 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) geändert worden ist, von Teil 10 des Gerichtsverfassungsausführungsgesetzes (AGGVG) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 300-1-1-J) veröffentlichten Fassung, das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2022 (GVBl. S. 714) geändert worden ist, sowie der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz (GZVJu) vom 11. Juni 2012 (GVBl. S. 295, BayRS 300-3-1-J), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2022 (GVBl. S. 727, 2023 S. 18) geändert worden ist, wird bestimmt:

1.   Allgemeines

1.1  

„Sprachmittler“ im Sinne dieser Bekanntmachung sind Dolmetscher, einschließlich der Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache, und Übersetzer.

1.2  

Die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Sprachmittlern sind seit Anfang 2023 geregelt durch
das Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) des Bundes,
Art. 58 ff. des Gerichtsverfassungsausführungsgesetzes (AGGVG) sowie
§ 60 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz (GZVJu).

1.3  

1Das GDolmG und § 60 GZVJu betreffen unmittelbar nur die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern zur Sprachenübertragung in Gerichtsverhandlungen (Gerichtsdolmetscher). 2Die öffentliche Bestellung von Dolmetschern zur Sprachenübertragung für behördliche Zwecke (Behördendolmetscher) sowie die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung der übrigen Sprachmittler bestimmen sich nach Art. 58 ff. AGGVG, wobei weitgehende Verweisungen auf den Regelungsgehalt des GDolmG erfolgen.

2.   Zuständigkeit und Aktenführung

2.1  

1Die Zuständigkeit für die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung ist in Bayern für alle Sprachmittler einheitlich geregelt. 2Für Bewerber mit Wohnsitz oder beruflicher Niederlassung in Bayern ist der Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk der Bewerber seinen Wohnsitz oder seine berufliche Niederlassung hat, bei den übrigen Bewerbern der Präsident des Landgerichts München I. 3Dies ergibt sich für Gerichtsdolmetscher aus § 60 GZVJu in Verbindung mit § 2 Abs. 2 GDolmG. 4Für die übrigen Sprachmittler folgt dies aus Art. 61 Abs. 1 AGGVG. 5Ergibt sich dadurch die Zuständigkeit mehrerer Stellen, so kann der Bewerber wählen. 6Da Bestellung und Beeidigung nicht nur für den Bezirk der entscheidenden Stelle Rechtswirksamkeit entfalten (§ 142 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 189 Abs. 2 GVG), erfolgt keine weitere Bestellung und Beeidigung in Bayern. 7Die Bestellung und Beeidigung durch eine außerbayerische Stelle stehen einer Bestellung und Beeidigung in Bayern nicht entgegen.

2.2  

1Die Akten der Sprachmittler werden bei dem zuständigen Präsidenten des Landgerichts geführt. 2Für jeden Sprachmittler wird nur ein Aktenstück angelegt, zu dem alle auf dieselbe Person sich beziehenden Eingänge und sonstigen Dokumente ohne Neueintragung ins Register zu nehmen sind. 3Bestandsakten können auch bei Neubeeidigung nach dem GDolmG fortgeführt werden.

2.3  

1Gibt der Sprachmittler seinen Wohnsitz oder seine berufliche Niederlassung im Bezirk der bisher zuständigen Stelle auf, so wird bei Verlegung des Wohnsitzes oder der beruflichen Niederlassung innerhalb Bayerns der Präsident des Landgerichts zuständig, in dessen Bezirk der Sprachmittler nunmehr seinen Wohnsitz oder seine berufliche Niederlassung hat. 2Verlegt der Sprachmittler seinen Wohnsitz oder seine berufliche Niederlassung außerhalb Bayerns, so wird der Präsident des Landgerichts München I zuständig, sofern der Sprachmittler gegenüber der bisherigen Stelle anzeigt, dass er weiter eine Bestellung oder Beeidigung in Bayern wünscht. 3Verlegt ein Gerichtsdolmetscher seinen Wohnsitz oder seine berufliche Niederlassung außerhalb Bayerns und innerhalb Deutschlands und wünscht er keine weitere Beeidigung in Bayern, so bestimmt sich die künftig zuständige Stelle nach dem am neuen Wohnsitz oder an der neuen Niederlassung geltenden Recht. 4In allen genannten Fällen sind die Akten an die nunmehr zuständige Stelle abzugeben. 5Bei der abgebenden Stelle verbleibt ein Vermerk über die Abgabe. 6Beruht die Bestellung oder Beeidigung auf Landesrecht und wünscht der Sprachmittler nach der Verlegung von Wohnsitz oder beruflicher Niederlassung keine weitere Bestellung oder Beeidigung in Bayern, so endet diese, ohne dass es einer Abgabe bedarf.

3.   Bestellungs- und Beeidigungsvoraussetzungen

3.1  

1Die Voraussetzungen für die allgemeine Beeidigung als Gerichtsdolmetscher ergeben sich aus § 3 Abs. 1 und 2 GDolmG. 2Für die öffentliche Bestellung als Behördendolmetscher ist neben diesen Voraussetzungen zusätzlich das Bestehen einer Übersetzerprüfung gemäß Art. 58 Abs. 1 Nr. 1 AGGVG oder einer als gleichwertig anerkannten Prüfung gemäß Art. 58 Abs. 1 Nr. 2 AGGVG erforderlich. 3Für die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung als Übersetzer gelten die Anforderungen von § 3 Abs. 1 und 2 GDolmG entsprechend, wobei an die Stelle der Dolmetscherprüfung die Übersetzerprüfung tritt (Art. 59 Abs. 1 AGGVG). 4Für Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache gelten die Anforderungen von § 3 Abs. 1 und 2 GDolmG entsprechend, wobei an die Stelle der Dolmetscherprüfung die Prüfung zum Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache tritt (Art. 60 Abs. 1 Satz 1 AGGVG).

3.2  

Öffentlich bestellt und allgemein beeidigt werden nur Sprachmittler, die in die deutsche Sprache oder aus der deutschen Sprache übertragen (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 6 GDolmG).

3.3  

1 § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 GDolmG konkretisiert die Anforderungen an den Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse für Gerichtsdolmetscher. 2Diese gelten aufgrund der Verweise in Art. 58 Abs. 2 Satz 1, Art. 59 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 Satz 1 AGGVG auch für die übrigen Sprachmittler. 3Zuständig für die von der Gesetzesbegründung zum GDolmG geforderte landesrechtliche Regelung der Mindestanforderungen an die jeweilige Prüfung und fachliche Eignung ist das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (StMUK).

3.3.1  

1Bei gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GDolmG im Inland abgelegten Prüfungen ist auf vom StMUK veröffentlichte Informationen zurückzugreifen zur Feststellung, ob es sich um die Prüfung eines staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder eine andere staatliche oder allgemein staatlich anerkannte Prüfung handelt. 2In Zweifelsfällen soll mit dem StMUK Rücksprache gehalten werden. 3Das im alten Recht vorgeschriebene Anerkennungsverfahren für außerhalb Bayerns abgelegte innerdeutsche Prüfungen eines staatlich oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder für andere staatliche oder allgemein staatlich anerkannte Prüfungen für die Berufe der Sprachmittler entfällt künftig. 4Möglich bleibt aber weiterhin die Bestellung und Beeidigung auf der Grundlage einer innerhalb Deutschlands abgelegten Prüfung beispielsweise einer Hochschule, die im Einzelfall vom StMUK als gleichwertig anerkannt wurde. 5Im Fall einer solchen Gleichwertigkeitsanerkennung ist davon auszugehen, dass es sich um eine „staatlich anerkannte Prüfung“ im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GDolmG handelt.

3.3.2  

1Bei gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GDolmG im Ausland abgelegten Prüfungen muss der Bewerber eine Bescheinigung der zuständigen deutschen Stelle über die Anerkennung der Gleichwertigkeit der jeweiligen Prüfung vorlegen. 2Zuständige Stellen im Sinne dieser Vorschrift sind in Bayern das StMUK sowie im Inland außerhalb Bayerns nur solche Stellen, die durch staatlichen Akt ausdrücklich dazu bestimmt sind, Anerkennungen über die Gleichwertigkeit ausländischer Sprachmittlerprüfungen auszusprechen. 3Die Anerkennungsfähigkeit richtet sich für den nunmehr bundesrechtlich reglementierten Beruf des Gerichtsdolmetschers nach den §§ 9 bis 13 des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen. 4Für die landesrechtlich reglementierten Berufe der Behördendolmetscher, Übersetzer und Gebärdensprachdolmetscher richtet sich die Anerkennungsfähigkeit nach Art. 9 bis 13 des Bayerischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes sowie nach den §§ 2 ff. der Berufsqualifikationsfeststellungsverordnung. 5Anerkennungsbescheinigungen gemäß § 4 Abs. 3 und § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GDolmG durch eine zuständige Stelle dienen ohne erneute Überprüfung als Nachweis der Gleichwertigkeit einer ausländischen Prüfung, wobei § 4 Abs. 3 GDolmG bei einer Bewerbung zur allgemeinen Beeidigung als Gerichtsdolmetscher im Geltungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG (EU-Berufsanerkennungsrichtlinie) lex specialis gegenüber § 3 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GDolmG ist.

3.4  

Für den erforderlichen Nachweis der Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache nach § 3 Abs. 2 GDolmG gilt Folgendes:

3.4.1  

Der Nachweis ist bei einer in Bayern abgelegten staatlichen Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung ohne weiteres erbracht, wobei es nicht auf den jeweils vom Bewerber gewählten Ausbildungs- und Prüfungsschwerpunkt ankommt.

3.4.2  

1Der Nachweis ist bei einer im Inland außerhalb Bayerns abgelegten Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung erbracht, wenn die Prüfung nach dem 8. Juni 2022 abgelegt wurde und der aktuellen Fassung der Rahmenvereinbarung zur Durchführung und Anerkennung von Prüfungen für Übersetzer und Übersetzerinnen, Dolmetscher und Dolmetscherinnen und Dolmetscher für Deutsche Gebärdensprache und Dolmetscherinnen für Deutsche Gebärdensprache (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 17. Dezember 2020 in der jeweils geltenden Fassung) entspricht, wobei es nicht auf den jeweils vom Bewerber gewählten Ausbildungs- und Prüfungsschwerpunkt ankommt. 2Bei der Beurteilung, ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist auf vom StMUK veröffentlichte Informationen zurückzugreifen. 3In Zweifelsfällen soll mit dem StMUK Rücksprache gehalten werden.

3.4.3  

1Bei einer im Ausland abgelegten Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung ist der Nachweis erbracht, wenn eine zuständige Stelle gemäß Nr. 3.3.2 Satz 2 nach dem 1. Januar 2023 die Gleichwertigkeit der ausländischen Prüfung anerkannt hat und sich die Anerkennungsentscheidung auch auf die Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache erstreckt. 2In Zweifelsfällen ist bei der zuständigen Stelle nachzufragen.

3.4.4  

1Nur wenn kein Fall der Nrn. 3.4.1 bis 3.4.3 vorliegt, sind die Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache vom Bewerber gesondert nachzuweisen. 2Der Nachweis kann sowohl durch die Sprachmittlerprüfung selbst erbracht werden (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 2 GDolmG) als auch durch Vorlage einer gesonderten Unterlage, die die Grundkenntnisse der deutschen Rechtssprache belegt. 3Bewerber sind bei Bedarf auf Anforderung verpflichtet, weitere Unterlagen vorzulegen, durch die insbesondere zeitlicher Umfang und Inhalt der besuchten Lehrveranstaltungen näher beschrieben werden (zum Beispiel Lehrpläne oder Prüfungsanforderungen). 4Der Nachweis ist in der Regel erbracht, wenn der Bewerber nachweislich an Lehrveranstaltungen teilgenommen hat, in denen Grundlagen der deutschen Rechtssprache auf den Gebieten Zivil-, Straf- und öffentliches Recht (einschließlich Prozessrecht und Gerichtsverfassung) vermittelt werden und die einen zeitlichen Umfang von mindestens zwölf Stunden zu je 60 Minuten umfassen. 5Das Staatsministerium der Justiz veröffentlicht im Einvernehmen mit dem StMUK eine regelmäßig aktualisierte Liste an Lehrveranstaltungen, bei denen vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ohne weitere Prüfung auszugehen ist. 6Bewerbern, die den Nachweis nicht erbringen können, soll empfohlen werden, eine in der Liste aufgeführte Lehrveranstaltung zu besuchen und mit entsprechendem Teilnahmenachweis erneut vorstellig zu werden.

3.5  

1Wenn für die zu beeidigende Sprache im Inland keine Prüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GDolmG angeboten wird oder es für eine im Ausland bestandene Prüfung mangels einer als vergleichbar eingestuften Prüfung keine Anerkennungsmöglichkeit nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GDolmG gibt, können die erforderlichen Fachkenntnisse bei einer Bewerbung als Gerichtsdolmetscher gem. § 4 Abs. 1 und 2 GDolmG auch auf andere Weise nachgewiesen werden, wenn hierfür ein besonderes Bedürfnis besteht. 2Ein besonderes Bedürfnis ist insbesondere dann anzunehmen, wenn für eine sehr seltene Sprache keine vertretbare alternative Möglichkeit besteht, einen nach den üblichen Anforderungen befähigten Dolmetscher zu finden und ein erheblicher Mangel an Dolmetschern besteht, die diese spezielle Sprache sprechen. 3Bei § 4 Abs. 1 und 2 GDolmG handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, von der restriktiv Gebrauch zu machen ist. 4Bei Bestellungen oder Beeidigungen auf der Grundlage des AGGVG gilt § 4 Abs. 1 und 2 GDolmG nicht.

4.   Verfahren (Urkunde, Datenbank, Beendigung) und Kosten

4.1   Eid und Urkunde

4.1.1  

§ 5 GDolmG regelt das Beeidigungsverfahren für Gerichtsdolmetscher und – über die Verweise in Art. 58 bis 60 AGGVG – auch das Verfahren für die Bestellung und Beeidigung der übrigen Sprachmittler.

4.1.2  

1Die Bestallungsurkunde muss dem in der Anlage beigefügten Muster entsprechen. 2Bei gleichzeitigen Mehrfachbeeidigungen sowie beim gleichzeitigen Zusammentreffen von öffentlicher Bestellung und allgemeiner Beeidigung wird nur eine Bestallungsurkunde ausgestellt. 3Die Bestallungsurkunde ist zurückzugeben, wenn die Bestallung
durch Zeitablauf geendet hat,
unwirksam geworden ist,
unanfechtbar oder vollziehbar zurückgenommen wurde,
unanfechtbar oder vollziehbar widerrufen wurde oder
aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr wirksam ist
(§ 8 Abs. 2 GDolmG, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 58 Abs. 2 Satz 1, Art. 59 Abs. 2 Satz 1, Art. 60 Abs. 1 Satz 2 AGGVG).

4.1.3  

1Vor Aushändigung der Bestallungsurkunde soll der Sprachmittler über die wesentlichen Bestimmungen des GDolmG, insbesondere über den Umfang seiner Bestellung und Beeidigung und seine Pflichten nach § 5 Abs. 3, § 8, § 10 GDolmG und Art. 62 AGGVG belehrt werden. 2Des Weiteren soll die Einwilligung des Sprachmittlers zur Veröffentlichung seiner Daten gemäß § 9 Abs. 4 GDolmG eingeholt werden. 3Die Verpflichtung des Sprachmittlers auf Grund des Verpflichtungsgesetzes ist zugleich mit der Bestellung und Beeidigung vorzunehmen (Art. 61 Abs. 2 Satz 2 AGGVG). 4Eine Abschrift der Bestallungsurkunde ist zu den Akten des Sprachmittlers zu nehmen (siehe Nr. 2.2).

4.2   Dolmetscherdatenbank

4.2.1  

§ 9 GDolmG regelt die datenschutzkonforme Verarbeitung der Daten allgemein beeidigter Gerichtsdolmetscher und über die Verweise in Art. 58 bis 60 AGGVG auch für die übrigen Sprachmittler.

4.2.2  

1Die zentrale Speicherung der Daten nach § 9 Abs. 2 Satz 2 GDolmG sowie die Veröffentlichung der Daten im Internet nach § 9 Abs. 4 GDolmG erfolgen über die länderübergreifende Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank. 2Zuständig für die Verwaltung dieser Datenbank ist die Landesjustizverwaltung Hessen. 3Die Eintragungen erfolgen durch die zuständigen Präsidenten der Landgerichte.

4.2.3  

1In die Datenbank werden öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Sprachmittler sowie unter den Voraussetzungen des Art. 63 AGGVG im Inland nur vorübergehend und gelegentlich tätige Dolmetscher und Übersetzer eingetragen, wobei letztere nicht öffentlich bestellt und beeidigt sind. 2In Deutschland nur vorübergehend und gelegentlich tätige Sprachmittler, die von einer Fremdsprache in eine andere Fremdsprache übertragen (z. B. Englisch/Französisch), werden nicht erfasst. 3Eintragungsfähig sind nur natürliche Personen. 4Eingetragen werden vorbehaltlich der Einwilligung des Sprachmittlers und im Rahmen der technischen Vorgaben der Datenbank die in § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 GDolmG genannten Daten.

4.2.4  

1Ändern sich die in die Datenbank einzutragenden Angaben, so sind sie zu berichtigen oder zu ergänzen. 2Endet die Bestellung oder Beeidigung, so ist der entsprechende Datenbankeintrag zu löschen.

4.3   Ende der Beeidigung und der öffentlichen Bestellung

1Die allgemeine Beeidigung eines Gerichtsdolmetschers endet gemäß § 7 Abs. 1 GDolmG ohne Verlängerungsantrag durch Fristablauf und wird unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 GDolmG durch Verzicht unwirksam. 2Sie wird außerdem unwirksam, wenn sie zurückgenommen oder gemäß § 7 Abs. 3 GDolmG widerrufen worden ist. 3Für die übrigen Sprachmittler gelten diese Bestimmungen durch die Verweise in Art. 58 bis 60 AGGVG jeweils entsprechend. 4Für Rücknahme und Widerruf sowie das hierauf gerichtete Verfahren gelten Art. 48 und 49 BayVwVfG sowie die sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes.

4.4   Kosten

1Für die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung fällt eine Gebühr gemäß Nr. 4 des Gebührenverzeichnisses zum Landesjustizkostengesetz an (100 € für eine Sprache, zusätzlich jeweils 15 € für jede weitere Sprache). 2Für die nach neuem Recht erforderliche periodische Verlängerung fallen jeweils 3/5 der genannten Gebühr an (Nr. 4.3 des Gebührenverzeichnisses zum Landesjustizkostengesetz). 3Werden öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung oder deren Verlängerung gleichzeitig beantragt, fällt die Gebühr nur einmal an. 4Die Eintragung von nach Art. 63 AGGVG vorübergehend tätigen Sprachmittlern in die Dolmetscherdatenbank ist kostenfrei.

5.   Befristung und Übergangsrecht

5.1  

1Durch § 7 Abs. 1 GDolmG und die Verweise hierauf in Art. 58 bis 60 AGGVG werden öffentliche Bestellungen und allgemeine Beeidigungen von Sprachmittlern zukünftig in eine fünfjährige Befristung überführt. 2Sie können auf Antrag jeweils um weitere fünf Jahre verlängert werden, sofern keine Tatsachen gegeben sind, die die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen entsprechend § 3 Abs. 1 GDolmG nicht mehr vorliegen. 3Weitere Verlängerungen um je fünf Jahre sind möglich. 4Bei Verlängerungsentscheidungen berechnet sich das neue Fristende nach dem Tag der Ausstellung der Bestallungsurkunde. 5Eine öffentliche Bestellung als Behördendolmetscher endet gemäß Art. 58 Abs. 3 Satz 2 AGGVG stets zusammen mit der allgemeinen Beeidigung als Gerichtsdolmetscher, was bei der Angabe des Endzeitpunkts in der Bestallungsurkunde zu berücksichtigen ist.

5.2  

1Ab 1. Januar 2027 können sich Gerichtsdolmetscher vor Gericht im Rahmen von § 189 Abs. 2 GVG nicht mehr auf einen nach landesgesetzlichen Regelungen geleisteten Eid berufen. 2Nach Art. 66 Abs. 5 AGGVG gelten in der Folge öffentliche Bestellungen und allgemeine Beeidigungen als Dolmetscher, die noch nach der bis zum 1. Januar 2023 geltenden Rechtslage erfolgt waren, längstens bis zum 31. Dezember 2026 weiter. 3Um die Möglichkeit der Berufung auf den allgemeinen Eid nach § 189 Abs. 2 GVG aufrechtzuerhalten, ist daher spätestens zu diesem Zeitpunkt eine Neubeeidigung nach dem GDolmG erforderlich. 4Zusätzlich zur allgemeinen Beeidigung erfolgt eine öffentliche Bestellung als Behördendolmetscher nur auf Antrag hin. 5Den nach alter Rechtslage allgemein beeidigten und öffentlich bestellten Dolmetschern bleibt die damit automatisch mitumfasste Tätigkeit als Übersetzer (Art. 1 Abs. 2 DolmG in der bis 31. Dezember 2022 geltenden Fassung) erhalten, wobei die Übergangsregelungen des Art. 66 Abs. 6 AGGVG zu beachten sind.

5.3  

1Für die nach der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Rechtslage öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Übersetzer sowie Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache sieht Art. 66 Abs. 6 AGGVG eine Überführung in das neue Fristenregime mit Übergangsregelungen vor. 2Danach enden diese öffentlichen Bestellungen und allgemeinen Beeidigungen erstmals zehn Jahre nach ihrem Wirksamwerden, jedoch frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2026. 3Enden diese öffentlichen Bestellungen und allgemeinen Beeidigungen, ist keine Neubeeidigung, sondern lediglich eine Verlängerung erforderlich.

5.4  

1Zur Neubeeidigung von Gerichtsdolmetschern nach dem GDolmG ist grundsätzlich ein vollständiges Verfahren durchzuführen, insbesondere mit Einreichung der von § 3 Abs. 3 GDolmG geforderten Unterlagen, persönlicher Vorsprache zur Beeidigung nach § 5 GDolmG und Erstellung einer neuen sowie gegebenenfalls Einziehung der alten Bestallungsurkunde. 2Soweit aufgrund früherer landesrechtlicher Beeidigung des Bewerbers der Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse nach § 3 Abs. 3 Nr. 5 GDolmG bereits aktenkundig ist, kann auf die erneute Vorlage verzichtet werden.

5.5  

1Bei Anträgen auf Verlängerung können bei allen Sprachmittlern die Einreichung von Unterlagen und die Bekanntgabe der Verlängerungsentscheidung in der Regel ohne erneute persönliche Vorsprache des Bewerbers erfolgen. 2Bestallungsurkunden, die auf altem Recht beruhen, sind bei erstmaliger Verlängerung einzuziehen und durch eine neue Bestallungsurkunde zu ersetzen. 3Im Rahmen des regelmäßig nach fünf Jahren durchzuführenden Verlängerungsverfahrens ist die Bestallungsurkunde vom zuständigen Präsidenten des Landgerichts einzuziehen und durch eine Bestallungsurkunde mit der verlängerten Gültigkeitsdauer zu ersetzen.

5.6  

1Das Bemühen um rechtzeitige Neubeeidigung nach GDolmG oder Verlängerung von Bestellung und Beeidigung liegt grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Sprachmittlers. 2Die aktenführende Stelle hat das Ablaufdatum von Bestellung und Beeidigung zu ermitteln und entsprechende rechtzeitige Wiedervorlagen zu verfügen. 3Meldet sich ein Sprachmittler in einem angemessenen Zeitraum vor Fristablauf nicht, empfiehlt sich ein kurzes Hinweisschreiben an den Sprachmittler. 4Erfolgt vor Fristablauf kein Antrag auf Neubeeidigung oder Verlängerung, ist der Sprachmittler aus der länderübergreifenden Datenbank zu entfernen. 5Ferner sind Schritte zur Rückerlangung der Bestallungsurkunde zu ergreifen, zunächst durch Aufforderung zur Rückgabe in einem formlosen Schreiben und – falls dies erfolglos bleibt – durch Aufforderung zur Rückgabe in einem förmlichen Bescheid, der als Grundlage zur Vollstreckung mit Zwangsmitteln nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) dient. 6Beantragt der Sprachmittler die Verlängerung erst nach Ablauf der Frist, ist ein Verfahren auf Neubeeidigung durchzuführen.

6.   Bestätigungsvermerk und Stempel

6.1  

Die Führung eines Dienstsiegels durch Sprachmittler ist in Bayern nicht vorgesehen.

6.2  

1Nach Art. 62 Abs. 3 Satz 2 AGGVG muss die bei Übersetzungen vorgesehene Bestätigung, wenn sie nicht als elektronisches Dokument übermittelt wird, den Stempel des Übersetzers enthalten. 2Es sollen einheitliche Rundstempel mit einem Durchmesser von 4 cm verwendet werden, bei denen in der Umschrift die Worte „öffentlich bestellter und beeidigter Übersetzer für die ... Sprache“ oder „öffentlich bestellte und beeidigte Übersetzerin für die ... Sprache“ angebracht sind und die in der Mitte des Kreises Name und vollständige Anschrift des Übersetzers enthalten. 3Ist ein Übersetzer für mehrere Sprachen öffentlich bestellt und allgemein beeidigt, so können in der Umschrift des Stempels alle Sprachen angeführt sein. 4Ist dies wegen Platzmangels nicht möglich, so soll der Übersetzer für jede Sprache einen eigenen Stempel verwenden.

7.   Qualitätssicherung bei der Heranziehung von Dolmetschern und Übersetzern

7.1  

1Behörden und Gerichte sind auf den Einsatz von qualitativ hochwertigen Dolmetschern und Übersetzern angewiesen. 2Sprachübertragungen für behördliche und gerichtliche Zwecke sollen grundsätzlich nur Sprachmittler vornehmen, die öffentlich bestellt beziehungsweise allgemein beeidigt sind. 3Diese sind grundsätzlich in der länderübergreifenden Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank eingetragen, so dass eine Orientierung an der Datenbank empfohlen wird.

7.2  

1Andere geeignete Sprachmittler können nur im Ausnahmefall herangezogen werden, wenn etwa eingetragene Sprachmittler nicht zur Verfügung stehen oder wenn deren Heranziehung unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde. 2Ohne ausdrückliche Zustimmung des zuständigen Richters, Staatsanwalts oder Rechtpflegers sollen die Geschäftsstellen die Ladung oder Beauftragung eines nicht öffentlich bestellten beziehungsweise allgemein beeidigten Sprachmittlers nicht bewirken. 3Der Vorrang öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Sprachmittler gilt auch bei der Einschaltung von Dolmetscher- und Übersetzeragenturen. 4Kann die angefragte Agentur etwa nur einen nicht öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Sprachmittler vermitteln, begründet allein dies noch keinen Ausnahmefall.

7.3  

1Insbesondere bei der Übermittlung von zu übersetzenden Schriftstücken an Übersetzer durch Justizbehörden ist auf datenschutzrechtliche Belange zu achten. 2Eine Übersendung des Dokuments per unverschlüsselter E-Mail genügt dem Datenschutz regelmäßig nicht, insbesondere wenn es sich dabei um Aktenbestandteile handelt. 3Zu achten ist auch darauf, dass der Text vom Empfänger (etwa einer Agentur) nicht an einen breiten Verteiler oder einen Subunternehmer im Nicht-EU-Ausland weitergegeben wird. 4Hier kommt der beauftragenden Justizbehörde auch eine Anleitungs- und Überwachungspflicht gegenüber der beauftragten Stelle zu.

8.   Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1Diese Bekanntmachung tritt am 1. Mai 2023 in Kraft. 2Mit Ablauf des 30. April 2023 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz über die Ausführung des Dolmetschergesetzes (Dolmetschergesetzausführungsbekanntmachung – DolmGABek) vom 11. März 2010 (JMBl. S. 17) außer Kraft.

Prof. Dr. Frank Arloth
Ministerialdirektor