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DolmÜABek
Text gilt ab: 01.05.2023

7.   Qualitätssicherung bei der Heranziehung von Dolmetschern und Übersetzern

7.1  

1Behörden und Gerichte sind auf den Einsatz von qualitativ hochwertigen Dolmetschern und Übersetzern angewiesen. 2Sprachübertragungen für behördliche und gerichtliche Zwecke sollen grundsätzlich nur Sprachmittler vornehmen, die öffentlich bestellt beziehungsweise allgemein beeidigt sind. 3Diese sind grundsätzlich in der länderübergreifenden Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank eingetragen, so dass eine Orientierung an der Datenbank empfohlen wird.

7.2  

1Andere geeignete Sprachmittler können nur im Ausnahmefall herangezogen werden, wenn etwa eingetragene Sprachmittler nicht zur Verfügung stehen oder wenn deren Heranziehung unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde. 2Ohne ausdrückliche Zustimmung des zuständigen Richters, Staatsanwalts oder Rechtpflegers sollen die Geschäftsstellen die Ladung oder Beauftragung eines nicht öffentlich bestellten beziehungsweise allgemein beeidigten Sprachmittlers nicht bewirken. 3Der Vorrang öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Sprachmittler gilt auch bei der Einschaltung von Dolmetscher- und Übersetzeragenturen. 4Kann die angefragte Agentur etwa nur einen nicht öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Sprachmittler vermitteln, begründet allein dies noch keinen Ausnahmefall.

7.3  

1Insbesondere bei der Übermittlung von zu übersetzenden Schriftstücken an Übersetzer durch Justizbehörden ist auf datenschutzrechtliche Belange zu achten. 2Eine Übersendung des Dokuments per unverschlüsselter E-Mail genügt dem Datenschutz regelmäßig nicht, insbesondere wenn es sich dabei um Aktenbestandteile handelt. 3Zu achten ist auch darauf, dass der Text vom Empfänger (etwa einer Agentur) nicht an einen breiten Verteiler oder einen Subunternehmer im Nicht-EU-Ausland weitergegeben wird. 4Hier kommt der beauftragenden Justizbehörde auch eine Anleitungs- und Überwachungspflicht gegenüber der beauftragten Stelle zu.