Inhalt

DolmÜABek
Text gilt ab: 01.05.2023

1.   Allgemeines

1.1  

„Sprachmittler“ im Sinne dieser Bekanntmachung sind Dolmetscher, einschließlich der Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache, und Übersetzer.

1.2  

Die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Sprachmittlern sind seit Anfang 2023 geregelt durch
das Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) des Bundes,
Art. 58 ff. des Gerichtsverfassungsausführungsgesetzes (AGGVG) sowie
§ 60 der Gerichtlichen Zuständigkeitsverordnung Justiz (GZVJu).

1.3  

1Das GDolmG und § 60 GZVJu betreffen unmittelbar nur die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern zur Sprachenübertragung in Gerichtsverhandlungen (Gerichtsdolmetscher). 2Die öffentliche Bestellung von Dolmetschern zur Sprachenübertragung für behördliche Zwecke (Behördendolmetscher) sowie die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung der übrigen Sprachmittler bestimmen sich nach Art. 58 ff. AGGVG, wobei weitgehende Verweisungen auf den Regelungsgehalt des GDolmG erfolgen.