Inhalt

DolmÜABek
Text gilt ab: 01.05.2023

6.   Bestätigungsvermerk und Stempel

6.1  

Die Führung eines Dienstsiegels durch Sprachmittler ist in Bayern nicht vorgesehen.

6.2  

1Nach Art. 62 Abs. 3 Satz 2 AGGVG muss die bei Übersetzungen vorgesehene Bestätigung, wenn sie nicht als elektronisches Dokument übermittelt wird, den Stempel des Übersetzers enthalten. 2Es sollen einheitliche Rundstempel mit einem Durchmesser von 4 cm verwendet werden, bei denen in der Umschrift die Worte „öffentlich bestellter und beeidigter Übersetzer für die ... Sprache“ oder „öffentlich bestellte und beeidigte Übersetzerin für die ... Sprache“ angebracht sind und die in der Mitte des Kreises Name und vollständige Anschrift des Übersetzers enthalten. 3Ist ein Übersetzer für mehrere Sprachen öffentlich bestellt und allgemein beeidigt, so können in der Umschrift des Stempels alle Sprachen angeführt sein. 4Ist dies wegen Platzmangels nicht möglich, so soll der Übersetzer für jede Sprache einen eigenen Stempel verwenden.