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DolmÜABek
Text gilt ab: 01.05.2023

4.   Verfahren (Urkunde, Datenbank, Beendigung) und Kosten

4.1   Eid und Urkunde

4.1.1  

§ 5 GDolmG regelt das Beeidigungsverfahren für Gerichtsdolmetscher und – über die Verweise in Art. 58 bis 60 AGGVG – auch das Verfahren für die Bestellung und Beeidigung der übrigen Sprachmittler.

4.1.2  

1Die Bestallungsurkunde muss dem in der Anlage beigefügten Muster entsprechen. 2Bei gleichzeitigen Mehrfachbeeidigungen sowie beim gleichzeitigen Zusammentreffen von öffentlicher Bestellung und allgemeiner Beeidigung wird nur eine Bestallungsurkunde ausgestellt. 3Die Bestallungsurkunde ist zurückzugeben, wenn die Bestallung
durch Zeitablauf geendet hat,
unwirksam geworden ist,
unanfechtbar oder vollziehbar zurückgenommen wurde,
unanfechtbar oder vollziehbar widerrufen wurde oder
aus einem anderen Grund nicht oder nicht mehr wirksam ist
(§ 8 Abs. 2 GDolmG, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 58 Abs. 2 Satz 1, Art. 59 Abs. 2 Satz 1, Art. 60 Abs. 1 Satz 2 AGGVG).

4.1.3  

1Vor Aushändigung der Bestallungsurkunde soll der Sprachmittler über die wesentlichen Bestimmungen des GDolmG, insbesondere über den Umfang seiner Bestellung und Beeidigung und seine Pflichten nach § 5 Abs. 3, § 8, § 10 GDolmG und Art. 62 AGGVG belehrt werden. 2Des Weiteren soll die Einwilligung des Sprachmittlers zur Veröffentlichung seiner Daten gemäß § 9 Abs. 4 GDolmG eingeholt werden. 3Die Verpflichtung des Sprachmittlers auf Grund des Verpflichtungsgesetzes ist zugleich mit der Bestellung und Beeidigung vorzunehmen (Art. 61 Abs. 2 Satz 2 AGGVG). 4Eine Abschrift der Bestallungsurkunde ist zu den Akten des Sprachmittlers zu nehmen (siehe Nr. 2.2).

4.2   Dolmetscherdatenbank

4.2.1  

§ 9 GDolmG regelt die datenschutzkonforme Verarbeitung der Daten allgemein beeidigter Gerichtsdolmetscher und über die Verweise in Art. 58 bis 60 AGGVG auch für die übrigen Sprachmittler.

4.2.2  

1Die zentrale Speicherung der Daten nach § 9 Abs. 2 Satz 2 GDolmG sowie die Veröffentlichung der Daten im Internet nach § 9 Abs. 4 GDolmG erfolgen über die länderübergreifende Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank. 2Zuständig für die Verwaltung dieser Datenbank ist die Landesjustizverwaltung Hessen. 3Die Eintragungen erfolgen durch die zuständigen Präsidenten der Landgerichte.

4.2.3  

1In die Datenbank werden öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Sprachmittler sowie unter den Voraussetzungen des Art. 63 AGGVG im Inland nur vorübergehend und gelegentlich tätige Dolmetscher und Übersetzer eingetragen, wobei letztere nicht öffentlich bestellt und beeidigt sind. 2In Deutschland nur vorübergehend und gelegentlich tätige Sprachmittler, die von einer Fremdsprache in eine andere Fremdsprache übertragen (z. B. Englisch/Französisch), werden nicht erfasst. 3Eintragungsfähig sind nur natürliche Personen. 4Eingetragen werden vorbehaltlich der Einwilligung des Sprachmittlers und im Rahmen der technischen Vorgaben der Datenbank die in § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 GDolmG genannten Daten.

4.2.4  

1Ändern sich die in die Datenbank einzutragenden Angaben, so sind sie zu berichtigen oder zu ergänzen. 2Endet die Bestellung oder Beeidigung, so ist der entsprechende Datenbankeintrag zu löschen.

4.3   Ende der Beeidigung und der öffentlichen Bestellung

1Die allgemeine Beeidigung eines Gerichtsdolmetschers endet gemäß § 7 Abs. 1 GDolmG ohne Verlängerungsantrag durch Fristablauf und wird unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 GDolmG durch Verzicht unwirksam. 2Sie wird außerdem unwirksam, wenn sie zurückgenommen oder gemäß § 7 Abs. 3 GDolmG widerrufen worden ist. 3Für die übrigen Sprachmittler gelten diese Bestimmungen durch die Verweise in Art. 58 bis 60 AGGVG jeweils entsprechend. 4Für Rücknahme und Widerruf sowie das hierauf gerichtete Verfahren gelten Art. 48 und 49 BayVwVfG sowie die sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes.

4.4   Kosten

1Für die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung fällt eine Gebühr gemäß Nr. 4 des Gebührenverzeichnisses zum Landesjustizkostengesetz an (100 € für eine Sprache, zusätzlich jeweils 15 € für jede weitere Sprache). 2Für die nach neuem Recht erforderliche periodische Verlängerung fallen jeweils 3/5 der genannten Gebühr an (Nr. 4.3 des Gebührenverzeichnisses zum Landesjustizkostengesetz). 3Werden öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung oder deren Verlängerung gleichzeitig beantragt, fällt die Gebühr nur einmal an. 4Die Eintragung von nach Art. 63 AGGVG vorübergehend tätigen Sprachmittlern in die Dolmetscherdatenbank ist kostenfrei.