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DolmÜABek
Text gilt ab: 01.05.2023

5.   Befristung und Übergangsrecht

5.1  

1Durch § 7 Abs. 1 GDolmG und die Verweise hierauf in Art. 58 bis 60 AGGVG werden öffentliche Bestellungen und allgemeine Beeidigungen von Sprachmittlern zukünftig in eine fünfjährige Befristung überführt. 2Sie können auf Antrag jeweils um weitere fünf Jahre verlängert werden, sofern keine Tatsachen gegeben sind, die die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen entsprechend § 3 Abs. 1 GDolmG nicht mehr vorliegen. 3Weitere Verlängerungen um je fünf Jahre sind möglich. 4Bei Verlängerungsentscheidungen berechnet sich das neue Fristende nach dem Tag der Ausstellung der Bestallungsurkunde. 5Eine öffentliche Bestellung als Behördendolmetscher endet gemäß Art. 58 Abs. 3 Satz 2 AGGVG stets zusammen mit der allgemeinen Beeidigung als Gerichtsdolmetscher, was bei der Angabe des Endzeitpunkts in der Bestallungsurkunde zu berücksichtigen ist.

5.2  

1Ab 1. Januar 2027 können sich Gerichtsdolmetscher vor Gericht im Rahmen von § 189 Abs. 2 GVG nicht mehr auf einen nach landesgesetzlichen Regelungen geleisteten Eid berufen. 2Nach Art. 66 Abs. 5 AGGVG gelten in der Folge öffentliche Bestellungen und allgemeine Beeidigungen als Dolmetscher, die noch nach der bis zum 1. Januar 2023 geltenden Rechtslage erfolgt waren, längstens bis zum 31. Dezember 2026 weiter. 3Um die Möglichkeit der Berufung auf den allgemeinen Eid nach § 189 Abs. 2 GVG aufrechtzuerhalten, ist daher spätestens zu diesem Zeitpunkt eine Neubeeidigung nach dem GDolmG erforderlich. 4Zusätzlich zur allgemeinen Beeidigung erfolgt eine öffentliche Bestellung als Behördendolmetscher nur auf Antrag hin. 5Den nach alter Rechtslage allgemein beeidigten und öffentlich bestellten Dolmetschern bleibt die damit automatisch mitumfasste Tätigkeit als Übersetzer (Art. 1 Abs. 2 DolmG in der bis 31. Dezember 2022 geltenden Fassung) erhalten, wobei die Übergangsregelungen des Art. 66 Abs. 6 AGGVG zu beachten sind.

5.3  

1Für die nach der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Rechtslage öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Übersetzer sowie Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache sieht Art. 66 Abs. 6 AGGVG eine Überführung in das neue Fristenregime mit Übergangsregelungen vor. 2Danach enden diese öffentlichen Bestellungen und allgemeinen Beeidigungen erstmals zehn Jahre nach ihrem Wirksamwerden, jedoch frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2026. 3Enden diese öffentlichen Bestellungen und allgemeinen Beeidigungen, ist keine Neubeeidigung, sondern lediglich eine Verlängerung erforderlich.

5.4  

1Zur Neubeeidigung von Gerichtsdolmetschern nach dem GDolmG ist grundsätzlich ein vollständiges Verfahren durchzuführen, insbesondere mit Einreichung der von § 3 Abs. 3 GDolmG geforderten Unterlagen, persönlicher Vorsprache zur Beeidigung nach § 5 GDolmG und Erstellung einer neuen sowie gegebenenfalls Einziehung der alten Bestallungsurkunde. 2Soweit aufgrund früherer landesrechtlicher Beeidigung des Bewerbers der Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse nach § 3 Abs. 3 Nr. 5 GDolmG bereits aktenkundig ist, kann auf die erneute Vorlage verzichtet werden.

5.5  

1Bei Anträgen auf Verlängerung können bei allen Sprachmittlern die Einreichung von Unterlagen und die Bekanntgabe der Verlängerungsentscheidung in der Regel ohne erneute persönliche Vorsprache des Bewerbers erfolgen. 2Bestallungsurkunden, die auf altem Recht beruhen, sind bei erstmaliger Verlängerung einzuziehen und durch eine neue Bestallungsurkunde zu ersetzen. 3Im Rahmen des regelmäßig nach fünf Jahren durchzuführenden Verlängerungsverfahrens ist die Bestallungsurkunde vom zuständigen Präsidenten des Landgerichts einzuziehen und durch eine Bestallungsurkunde mit der verlängerten Gültigkeitsdauer zu ersetzen.

5.6  

1Das Bemühen um rechtzeitige Neubeeidigung nach GDolmG oder Verlängerung von Bestellung und Beeidigung liegt grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Sprachmittlers. 2Die aktenführende Stelle hat das Ablaufdatum von Bestellung und Beeidigung zu ermitteln und entsprechende rechtzeitige Wiedervorlagen zu verfügen. 3Meldet sich ein Sprachmittler in einem angemessenen Zeitraum vor Fristablauf nicht, empfiehlt sich ein kurzes Hinweisschreiben an den Sprachmittler. 4Erfolgt vor Fristablauf kein Antrag auf Neubeeidigung oder Verlängerung, ist der Sprachmittler aus der länderübergreifenden Datenbank zu entfernen. 5Ferner sind Schritte zur Rückerlangung der Bestallungsurkunde zu ergreifen, zunächst durch Aufforderung zur Rückgabe in einem formlosen Schreiben und – falls dies erfolglos bleibt – durch Aufforderung zur Rückgabe in einem förmlichen Bescheid, der als Grundlage zur Vollstreckung mit Zwangsmitteln nach dem Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) dient. 6Beantragt der Sprachmittler die Verlängerung erst nach Ablauf der Frist, ist ein Verfahren auf Neubeeidigung durchzuführen.