Inhalt

KommWFP
Text gilt ab: 10.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

4.   Zuwendungsvoraussetzungen

4.1  

1Bereits begonnene Vorhaben dürfen nicht gefördert werden. 2Als Vorhabenbeginn gelten der Baubeginn (Aushub der Baugrube) oder der Abschluss eines der Bauausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags oder bei einem Erwerb gemäß Nr. 2.3 der Abschluss des Kaufvertrags. 3Nicht als Vorhabenbeginn gelten insbesondere die Planungs- und Beratungsleistungen (außer bei Maßnahmen nach Nr. 2.4), der Grunderwerb, die Baugrunduntersuchung sowie das Herrichten des Grundstücks. 4Die Bewilligungsstelle kann auf Antrag ausnahmsweise die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn – gegebenenfalls für Teilmaßnahmen – erteilen, wenn die Finanzierung des Vorhabens, einschließlich der zu bewilligenden Zuwendung, etwaiger Kosten der Vorfinanzierung und der Folgekosten hinreichend gesichert erscheint, die Maßnahme sachlich geprüft und die Zuwendungsvoraussetzungen vorbehaltlich einer abschließenden Prüfung erfüllt sind. 5Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen und mit dem Hinweis zu versehen, dass sie keinen Rechtsanspruch auf Zuwendung begründet.

4.2  

1Bei Neubauvorhaben sind alle Wohnungen und der Zugang zu den Wohnungen nach der DIN 18040-2, „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 2: Wohnungen“ zu gestalten. 2Bei Gebäudeänderungen oder Modernisierungen sollen die Anforderungen, soweit technisch umsetzbar und wirtschaftlich verhältnismäßig, ebenfalls eingehalten werden.

4.3  

Die Mietwohnungen sollen allgemein üblichen Wohnstandards entsprechen.

4.4  

Es darf nur an Standorten mit einem erheblichen, nicht nur vorübergehenden Bedarf an Mietwohnraum für den in Nr. 9 Satz 1 und 2 bestimmten Personenkreis gefördert werden.

4.5  

1Bei Maßnahmen nach Nr. 2.3 ist der Ersterwerb eines Wohngebäudes nur dann zuwendungsfähig, wenn die Baugenehmigung für das Gebäude nach dem 9. Oktober 2015 erteilt und das Gebäude noch nicht für Wohnzwecke genutzt wurde. 2Bei Gebäuden, die genehmigungsfrei errichtet wurden, tritt an die Stelle der Baugenehmigung der Baubeginn laut Baubeginnsanzeige.