Inhalt

KommWFP
Text gilt ab: 10.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

3.   Zuwendungsempfänger, Kooperationspartner

1Zuwendungsempfänger sind die Gemeinden, auch in kommunaler Zusammenarbeit in den Formen von Zweckvereinbarungen und Zweckverbänden, an denen nur Gemeinden beteiligt sind. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Landkreise und Bezirke, soweit der Wohnraum für Bedienstete, die mit der Erledigung landkreis- oder bezirkseigener Aufgaben betraut sind, oder zur Gewinnung solcher Bediensteter bestimmt ist. 3Die Zuwendungsempfänger müssen Eigentümer des Wohnraums sein.4Zur Umsetzung können sich die Zuwendungsempfänger insbesondere kommunaler Wohnungsbauunternehmen bedienen. 5Als Kooperationspartner können auch die Kirchen durch die Bereitstellung von Grundstücken in Erbpacht an die Gemeinden beteiligt werden; Satz 2 bleibt unberührt.