Inhalt

KommWFP
Text gilt ab: 10.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

7.   Zuwendungsfähige Kosten

7.1  

1Bei Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 bis 2.3 sind die Gesamtkosten der Maßnahme gemäß §§ 5 bis 8 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) zuwendungsfähig, dazu gehören die Kosten des Baugrundstücks, die Bau- und die Baunebenkosten. 2Abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 II. BV können die Kosten der Architekten- und Ingenieurleistungen pauschal mit 18 % der Kostengruppen 300 und 400 der DIN 276 angesetzt werden. 3Bei einer Gebäudeänderung oder ‑erweiterung kann ein Zuschlag von 20 % der pauschalierten Kosten der Architekten- und Ingenieurleistungen angesetzt werden. 4Bei einer Gebäudeänderung sollen die Gesamtkosten die Kosten eines vergleichbaren Neubaus nicht übersteigen.

7.2  

1Bei Maßnahmen nach Nr. 2.2 können auch die Kosten notwendiger Instandsetzungen gefördert werden. 2Grundstück und Gebäuderestwert sind bei bereits im Eigentum des Zuwendungsempfängers befindlichen Gebäuden nicht zuwendungsfähig.

7.3  

Bei Maßnahmen nach Nr. 2.3 dürfen die Erwerbskosten marktübliche Kosten nicht übersteigen.

7.4  

Bei Maßnahmen nach Nr. 2.4 sind die dafür notwendigen Kosten und Honorare zuwendungsfähig.

7.5  

Nicht zuwendungsfähig sind
Kosten für den Bau oder Erwerb nicht dem Zweck der Zuwendung dienender Gebäude, Gebäudeteile, Grundstücke und Grundstücksanteile sowie beweglicher Inventar- oder Ausstattungsgegenstände sowie
Personal- und Sachkosten der Gemeinde.