Inhalt

BayFHolz
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

5.   Art und Umfang der Zuwendung

5.1   Zuwendungsfähige Ausgaben, Art und Umfang der Förderung

1Die Zuwendung wird als Zuschuss gewährt und erfolgt im Rahmen der Festbetragsfinanzierung als Pauschale (Nr. 5.3) in Abhängigkeit der in den Holzbauelementen und Dämmstoffen nach Nr. 4.1.2 gebundenen Kohlenstoffmenge. 2Die Zuwendungshöhe beträgt 500 Euro je Tonne (t) gespeichertem CO2. 3Beträge unter 25 000 Euro pro Baumaßnahme werden nicht gefördert (Bagatellgrenze). 4Die maximale Gesamtzuwendung beläuft sich auf 200 000 Euro je Baumaßnahme (Förderhöchstgrenze, vergleiche aber Nr. 5.2). 5Zuwendungsfähig sind sämtliche Ausgaben, die zur Errichtung eines Fördergegenstands nach Nr. 2 und der konkretisierenden Nr. 4 erforderlich sind.

5.2   Beihilferechtliche Grundlage

1Die Zuwendung wird Unternehmen im Sinne des Art. 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) als De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 gewährt. 2Der Gesamtwert der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf 200 000 Euro bezogen auf einen Zeitraum von drei Kalenderjahren (Steuerjahren), nicht übersteigen.

5.3   Berechnungsbasis für die Pauschale

1Durch das digitale Formblatt („CO2-Tool“), wird der Einsatz nachwachsender, Kohlenstoff speichernder Baustoffe aus nachhaltiger Bewirtschaftung nachgewiesen. 2Die im „CO2-Tool“ hinterlegten Datensätze sind aus der Datenbank Ökobau.dat des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) entnommen. 3Der Kennwert t gespeicherter Kohlenstoff in CO2 pro m2 Bruttogrundfläche (BGF) dient für alle Projekte als vergleichbarer Nachweis. 4Eine nachvollziehbare Berechnung der im Gebäude geplanten (verbauten), nachwachsenden Rohstoffe ist über das „CO2-Tool“ darzustellen.

5.4   Mehrfachförderung

1Eine Zuwendung nach diesen Richtlinien ist ausgeschlossen, wenn zugleich Mittel eines Programms mit dem gleichen Zweck gemäß Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 4.2 in Anspruch genommen werden. 2Dies gilt nicht für die Förderung nach Art. 10 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG). 3Bei einer Kombiförderung von Art. 10 BayFAG und BayFHolz darf die Summe der Zuwendungen die Summe der förderfähigen Kosten nicht übersteigen. 4Dabei muss ein Eigenanteil für das Fördervorhaben von mindestens 10 % sichergestellt werden. 5Wenn der Eigenanteil aufgrund der Kombiförderung die 10-Prozent-Grenze unterschreitet, wird die Förderung nach dieser Richtlinie entsprechend gekürzt. 6Im Fall einer Förderung von Unternehmen im Sinne des Art. 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist Art. 5 der VO (EU) Nr. 1407/2013 zu beachten.

5.5   Zweckbindung, Zweckbindungsfrist

1Die geförderte Kohlenstoffmenge muss dauerhaft im Gebäude gebunden werden. 2Die Zweckbindungsfrist beträgt bei geförderten Bauten und baulichen Anlagen zwölf Jahre ab Eingang des (Schluss-)Verwendungsnachweises. 3Wird das Gebäude innerhalb der Zweckbindungsfrist abgerissen oder erheblich baulich verändert und dadurch der Förderzweck nicht mehr erreicht, können Fördermittel ganz oder teilweise zurückgefordert werden.