Inhalt

BayFHolz
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

3.   Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind
kommunale Gebietskörperschaften, auch in kommunaler Zusammenarbeit in den Formen von Zweckvereinbarungen und Zweckverbänden und
natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts für Maßnahmen gemäß Nr. 2.2 sowie für Pflegeheime, Behindertenheime, Schulen und Kindertagesstätten.