Inhalt

BayFHolz
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

6.   Verfahren

6.1   Antragstellung

1Förderanträge sind schriftlich oder elektronisch vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Bewilligungsstelle unter Verwendung der jeweils aktuell gültigen Antragsformulare einzureichen. 2Bewilligungsstelle ist die örtlich zuständige Regierung. 3Jedem Antrag sind die auf dem Antragsformblatt genannten Antragsunterlagen beizufügen.

6.2   Antragsprüfung

1Im Falle unvollständig oder unzureichend gestellter Anträge werden die Antragstellenden unter Fristsetzung zur Vervollständigung aufgefordert. 2Soweit die Vervollständigung der Angaben nicht oder nicht fristgerecht erfolgt, werden die Anträge abgelehnt. 3Abzulehnen sind Anträge, bei denen die Bagatellgrenze nach Nr. 5.1 unterschritten wird.

6.3   Bewilligung

1Die Bewilligung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach der Reihenfolge der eingegangenen Anträge. 2Ein Rechtsanspruch auf Inanspruchnahme von Fördermitteln besteht nicht. 3Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung kommunaler Körperschaften (ANBest-K) beziehungsweise die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) finden Anwendung. 4Abweichend davon finden für natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts die Nrn. 3.1 und 3.2 ANBest-P keine Anwendung.

6.4   Verwendungsnachweis

Die zweckentsprechende Verwendung der Mittel ist durch einen einfachen Verwendungsnachweis innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Maßnahme nach Muster 4 zu Art. 44 BayHO vorzulegen.

6.5   Vorhabenbeginn

1Für bereits begonnene Vorhaben kann keine Förderung gewährt werden. 2Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. 3Ein Vorhaben gilt nicht als begonnen, wenn der Vertrag
ein eindeutiges und ohne finanzielle Folgen bleibendes Rücktrittsrecht für den Fall der Nichtgewährung der beantragten Zuwendung enthält, oder
unter einer eindeutigen aufschiebenden oder auflösenden Bedingung für den Fall der Nichtgewährung der beantragten Zuwendung geschlossen wird.
4Nicht als Beginn des Vorhabens gilt der Abschluss von Verträgen, die der Vorbereitung oder Planung des Projekts (einschließlich der Antragvorbereitung und -erstellung) dienen. 5Bei Baumaßnahmen gelten dementsprechend Planungsaufträge bis einschließlich Leistungsphase 7 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), Baugrunduntersuchungen und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens. 6Auch das Herrichten des Grundstücks (zum Beispiel Planieren) gilt danach nicht als Beginn des Vorhabens, wenn die Auftragsvergabe hierfür von den weiteren Vergaben getrennt werden kann.

6.6   Vorzeitiger Vorhabenbeginn

1Die Bewilligungsstelle kann auf Antrag im Einzelfall die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn – gegebenenfalls auch für Teilmaßnahmen – erteilen, wenn – zumindest überschlägig – die Finanzierung des Vorhabens einschließlich etwaiger Kosten der Vorfinanzierung und Folgekosten gesichert erscheint und die Maßnahme sachlich geprüft ist. 2Darüber hinaus darf das Vorhaben aus sachlichen oder wirtschaftlichen Gründen keinen Aufschub dulden. 3Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen und mit den Hinweisen entsprechend VV Nr. 1.3.3 Satz 5 zu Art. 44 BayHO zu versehen.

6.7   Auszahlung der Fördermittel

1Eine Zuwendung wird grundsätzlich erst dann zur Auszahlung freigegeben, wenn das Vorhaben fertiggestellt und der Verwendungsnachweis geprüft wurde. 2Dem Verwendungsnachweis ist eine Aufstellung über alle verbauten Produkte aus Holz beziehungsweise aus nachwachsenden Rohstoffen vorzulegen. 3Diesem sind insbesondere das „CO2-Tool“ über die Art und Menge der tatsächlich verbauten Hölzer, Holzwerkstoffe und nachwachsenden Rohstoffe beizufügen.

6.8   Vor-Ort-Prüfung, Prüfung der bestimmungsgemäßen Verwendung

1Zur Überprüfung der Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen und Mindestanforderungen ist sicherzustellen, dass der Bewilligungsstelle beziehungsweise deren Vertretung vor Ort jederzeit Zutritt zur Baustelle beziehungsweise zum fertig gestellten Gebäude gewährt werden kann. 2Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr sowie der Oberste Rechnungshof (ORH) haben das Recht, die bestimmungsgemäße Verwendung der Fördermittel durch Einsicht in die Bücher und Belege vor Ort und Stelle entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. 3Im Übrigen richtet sich das Prüfungsrecht des ORH nach Art. 91 BayHO.

6.9   Mitteilungspflicht

1Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, zuwendungsrelevante Änderungen der Bewilligungsstelle unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 2Bei Abweichungen der Maßnahme beziehungsweise bei nachträglichen Veränderungen gegenüber des im Bewilligungsbescheid beschriebenen Objekts ist der Bewilligungsstelle die Rücknahme oder der Widerruf des Bewilligungsbescheides vorbehalten.