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BayFHolz
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
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2330-B

Richtlinie zur Förderung von langfristig gebundenem Kohlenstoff in Gebäuden in Holzbauweise in Bayern
(Bayerische Förderrichtlinie Holz – BayFHolz)

Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Wohnen, Bau und Verkehr und für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus
vom 1. Dezember 2023, Az. 31-4740.9-1-3

(BayMBl. Nr. 629)

Zitiervorschlag: Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Wohnen, Bau und Verkehr und für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus über die Richtlinie zur Förderung von langfristig gebundenem Kohlenstoff in Gebäuden in Holzbauweise in Bayern (Bayerische Förderrichtlinie Holz – BayFHolz) vom 1. Dezember 2023 (BayMBl. Nr. 629)

1Der Freistaat Bayern fördert zur Erreichung der Klimaziele den Einsatz nachwachsender, Kohlenstoff speichernder Rohstoffe im Bausektor. 2Rechtsgrundlage dieser Richtlinie sind:
die Bayerische Haushaltsordnung (BayHO), insbesondere die Art. 23 und 44 der BayHO mit den Verwaltungsvorschriften und
die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen.
3Die Zuwendung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 4Abweichungen von diesen Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr und des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, die soweit erforderlich die Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat sowie des Bayerischen Obersten Rechnungshofs einholen.