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BayFHolz
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

2.   Gegenstand der Förderung

1Förderfähig ist die gespeicherte Kohlenstoffmenge entsprechend den in Nr. 4 genannten Voraussetzungen und Definitionen im Rahmen folgender Baumaßnahmen im Freistaat Bayern:
Neubau, Erweiterung und Aufstockung von Gebäuden für Zwecke kommunaler Gebietskörperschaften in Holzbauweise. Davon umfasst sind Gebäude für öffentliche Zwecke wie Verwaltungsgebäude sowie Gebäude für die soziale Infrastruktur wie zum Beispiel Pflegeheime, Behindertenheime und Kindertagesstätten,
Neubau, Erweiterung und Aufstockung von mehrgeschossigen Wohngebäuden in Holzbauweise.
2Die Aufstockung definiert sich als die Hinzufügung eines oder mehrerer Geschosse auf ein bereits bestehendes Gebäude. 3Nicht gefördert werden:
Unterirdische Gebäude(-teile) beziehungsweise Bauten wie zum Beispiel Keller,
Carports und
Nebengebäude aller Art.

2.1   Gebäude für Zwecke kommunaler Gebietskörperschaften

1Förderfähig sind
der Neubau von Gebäuden für Zwecke kommunaler Gebietskörperschaften mit einer Bruttogrundfläche (BGF) von mindestens 300 m2 sowie
die Erweiterung und Aufstockung von Gebäuden für Zwecke kommunaler Gebietskörperschaften mit einer zusätzlichen Bruttogrundfläche (BGF) von mindestens 100 m2.
2Die Bruttogrundfläche (BGF) (oberirdisch) bezeichnet die Gesamtheit aller oberirdischen Grundflächen.

2.2   Mehrgeschossige Wohngebäude in Holzbauweise

1Förderfähig sind
der Neubau mehrgeschossiger Gebäude der Gebäudeklassen 3, 4 und 5 nach Art. 2 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) mit mindestens drei Wohneinheiten und einer Gesamt-Bruttogrundfläche (BGF) von mindestens 300 m2,
die mehrgeschossige Erweiterung von Gebäuden mit mindestens drei Wohneinheiten und einer zusätzlichen Gesamt-Bruttogrundfläche (BGF) von mindestens 300 m2, so dass ein Gebäude der Gebäudeklassen 3, 4 oder 5 nach Art. 2 BayBO entsteht oder erweitert wird und
die Aufstockung von Gebäuden um mindestens zwei Wohneinheiten mit einer zusätzlichen Gesamt-Bruttogrundfläche (BGF) von mindestens 100 m2.
2Bei Kombinationsmaßnahmen aus Nr. 2.1 und Nr. 2.2 wird nur einmal die Förderung bezogen auf das Gesamtvorhaben gewährt. 3Die Wohnfläche einer Wohneinheit soll mindestens 35 m2 betragen. 4Die Wohneinheiten müssen für das dauerhafte Wohnen geeignet sein und allgemein üblichen Wohnverhältnissen entsprechen. 5Die Mindestausstattung besteht aus einem Individualraum mit jeweils einem eigenen Bad und Küche. 6Jede Wohneinheit muss in sich abgeschlossen und über einen individuellen Zugang erreichbar sein.