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BayFHolz
Text gilt ab: 01.01.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

4.   Zuwendungsvoraussetzungen

4.1   Konstruktive Anforderungen an die Holzbauweise

1Holzbauweise im Sinne der Richtlinie ist die Verwendung von Holz in wesentlichen Konstruktionselementen von Gebäuden. 2Hierzu muss mindestens die Gebäudehülle (Außenwand) in Holzbauweise umgesetzt sein sowie zwei weitere wesentliche Bauteile wie insbesondere:
die hölzerne Dachkonstruktion,
Deckenkonstruktionen aus Holz beziehungsweise Holz-Verbund-Strukturen,
Innenwände in Holzbauweise,
Treppen (Gesamtkonstruktion),
Balkone (Gesamtkonstruktion).
3Folgende Bauelemente aus Holz sind nicht förderfähig:
Elemente des Innenausbaus, wie Innenwandbekleidungen, Deckenbekleidungen, Bodenbeläge, Einbaumöbel, Kellertrennwände
Fenster
Türen
Terrassenbeläge.

4.2   Förderfähige Baustoffe

1Der Nachweis für den Einsatz nachwachsender, kohlenstoffspeichernder Baustoffe aus nachhaltiger Bewirtschaftung erfolgt über das Berechnungstool „CO2-Tool“. 2Mit dem „CO2-Tool“ wird die verbaute Menge an nachwachsenden Rohstoffen und die damit verbundene Speichermenge an CO2 ermittelt. 3Die Menge der kohlenstoffspeichernden Baustoffe wird über das gesamte Gebäude ermittelt und informativ auf die Bruttogrundfläche (BGF) bezogen. 4Zu den förderfähigen Baustoffen zählen die in der jeweils aktuellen und von den Bewilligungsstellen anerkannten Version des „CO2-Tool“ aufgeführten Vollholzprodukte und Holzwerkstoffe. 5Förderfähig sind zudem Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen wie zum Beispiel:
Flachs,
Hanf,
Holzfasern,
Holzspäne,
Holzwolle,
Kork,
Stroh,
Zellulose.

4.3   Weitere Anforderungen an die förderfähigen Baustoffe

1Die förderfähigen Baustoffe müssen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, Marktreife besitzen und für die jeweilige Baumaßnahme und die zur Anwendung kommende Bauweise geeignet sein. 2Die Verwendung von Rohstoffen aus nachhaltiger Produktion beziehungsweise Bewirtschaftung ist Voraussetzung. 3Soweit der Nachweis nicht anderweitig erbracht wird, werden als Nachweis hierfür folgende Waldzertifizierungssysteme anerkannt:
Programme for the Endorsement of Forest Certification Schemes (PEFC)
Forrest Stewardship Council (FSC)
anerkannte Zertifizierungssysteme.
4Als Materialien dürfen nur Holzwerkstoffe der Emissionsklassen mit dem Nachweis E1 oder F0 verwendet werden. 5Folgende Materialien dürfen nicht eingesetzt werden:
Rohstoffe aus illegalem Einschlag beziehungsweise illegaler Herkunft nach den Bestimmungen des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes (HolzSiG),
Tropenholz.