Inhalt

BayXRFöR
Text gilt ab: 01.01.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028

4.   Zuwendungsvoraussetzungen

4.1   Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

4.1.1  

1Die Kosten oder Ausgaben des Vorhabens sind branchenüblich und nach dem Grundsatz sparsamer Wirtschaftsführung zu veranschlagen. 2Der Abschluss eines Zuwendungsvertrages gemäß Nr. 6.5.1 setzt voraus, dass die Gesamtfinanzierung des Projekts, für das eine Förderung beantragt wird, nachgewiesen ist.

4.1.2  

1Das Vorhaben darf zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sein. 2In begründeten Fällen kann die LfA Förderbank Bayern (im Folgenden: LfA) im Einvernehmen mit dem FFF Bayern Ausnahmen zulassen, wenn zumindest ein vorläufiger Antrag vorliegt. 3Die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn ist ab Eingang des vollständigen Förderantrags beim FFF Bayern allgemein erteilt.

4.1.3  

Die Kosten oder Ausgaben, die im Freistaat Bayern entstehen, müssen mindestens 100 % der Fördersumme betragen (Bayerneffekt).

4.1.4  

Bei nach diesen Richtlinien geförderten Projekten ist auf die Förderung aus Haushaltsmitteln des Freistaates Bayern durch den FFF Bayern – deutlich hinzuweisen.

4.1.5  

1Fördermittel nach diesen Richtlinien können mit Fördermitteln anderer Förderinstitutionen kumuliert werden. 2Soweit nach deutschem oder europäischem Recht Höchstgrenzen für die Kumulierung von staatlichen Fördermitteln festgelegt sind, sind diese auch für die Förderung nach diesen Richtlinien zu beachten. 3Eine Förderung nach diesen Richtlinien ist ausgeschlossen, wenn für denselben Zweck eine Förderung aus anderen Mitteln des Freistaates Bayern erfolgt.

4.1.6  

1Dient das Vorhaben nicht primär einem kulturellen Zweck, erfolgt eine Förderung nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung.2Diese Projekte werden nur gefördert, wenn eine erfolgreiche Verwertung des Projekts zu erwarten ist.

4.1.7  

1Die Veröffentlichung der Bewilligung von gemäß der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung geförderten Vorhaben erfolgt nach Maßgabe von Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III AGVO. 2Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. c AGVO wird jede Einzelbeihilfe über 100 000 € und ab 1. Januar 2026 jede nach der De-minimis-Verordnung gewährte Beihilfe in einem zentralen Register veröffentlicht.

4.2   Besondere Zuwendungsvoraussetzungen für die Entwicklung und Produktion von XR-Projekten

Bildungs- und Trainingsinhalte sollen nur gefördert werden, wenn der Antragsteller belegen kann, dass mindestens eine Person Expertise im Storytelling hat, als Dramaturg ausgebildet ist, pädagogische Fähigkeiten oder psychologische Expertise hat.

4.3   Besondere Zuwendungsvoraussetzungen für die Verbreitung von XR-Projekten

1Förderungen nach Nr. 2.2 werden nur gewährt, wenn das zu präsentierende XR-Projekt bereits vom FFF Bayern gefördert worden ist. 2Es muss eine Einladung des Antragstellers durch den Veranstalter in Verbindung mit dem entsprechenden Projekt vorliegen. 3Die einladende Institution kann ein Festival, eine Ausstellung, Messe oder Konferenz sein und muss durch den FFF Bayern als geeignet zur Verbreitung von XR-Projekten angesehen werden. 4Eine Förderung wird nur gewährt, wenn der Zuwendungsempfänger darlegt, dass der Veranstalter oder Dritte die Kosten nicht vollständig übernehmen.

4.4   Ausschlussklausel

Nicht gefördert werden Projekte, die gegen die Verfassung oder die Gesetze verstoßen oder das sittliche oder religiöse Gefühl verletzen.