Inhalt

BayXRFöR
Text gilt ab: 01.01.2026
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028

10.   Hinweise

1Die Angaben im Antrag sowie in den dazu eingereichten ergänzenden Unterlagen sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes (SubvG ) und Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes (BayStrAG). 2Auf das allgemeine Prüfungsrecht des Bayerischen Obersten Rechnungshofs (ORH) in Art. 91 BayHO wird hingewiesen. 3Die EU-Kommission ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern Prüfungen im Hinblick auf die Einhaltung der AGVO sowie der De-minimis-Verordnung durchzuführen (Art. 12 AGVO oder Art. 6 der De-minimis-Verordnung).