Inhalt
8.
Rückzahlung der Fördermittel nach Nr. 2.1 Satz 4 Nr. 2
Die Rückzahlung von Fördermitteln nach Nr. 2.1 Satz 4 Nr. 2 (Produktion) erfolgt wie folgt:
1Das Förderdarlehen ist aus den in- und ausländischen Verwertungserlösen des geförderten Projekts zu tilgen. 2Für die Tilgung des Förderdarlehens sind 50 % der dem Antragsteller aus der Verwertung des Projekts zufließenden Erlöse zu verwenden. 3Im Übrigen gilt der im Förderdarlehensvertrag festgelegte Vorrang. 4Wird mit einer anderen an dem Projekt beteiligten Fördereinrichtung ein niedrigerer Vorrang und/oder ein Rückzahlungskorridor vereinbart, gelten diese auch für das Förderdarlehen nach dieser Richtlinie. 5Ist das Projekt von mehreren Fördereinrichtungen gefördert worden, soll die Rückzahlung entsprechend den jeweiligen Förderanteilen erfolgen. 6In diesem Fall gilt die 50 %-Regelung des Satzes 2 für den auf Bayern entfallenden Anteil. 7Die Rückführungspflicht endet in der Regel fünf Jahre nach Markteinführung. 8Bei Projekten, die in Hinblick auf die Rechtesituation des Zuwendungsempfängers eine längere Auswertungszeit erwarten lassen, kann die Rückzahlungsfrist entsprechend verlängert werden.