Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

5.   Art und Umfang

5.1   Art der Förderung

Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.

5.2   Förderfähige Ausgaben

1Förderfähig sind nur die in unmittelbarem Zusammenhang mit den einzelnen Maßnahmen nach Nrn. 2 und 4.1 dieser Richtlinie stehenden tatsächlichen Ausgaben, die für die Vorbereitung und Umsetzung im Bewilligungszeitraum erforderlich sind. 2Insbesondere die folgenden Ausgaben können als förderfähig anerkannt werden:
a)
1Projektgebundene Personalausgaben für Mitarbeitende, insbesondere Gehälter, Honorare zu marktüblichen Preisen, Aufwandsentschädigungen, Ehrenamtspauschalen sowie Taschengelder (für FSJler und FSJlerinnen/Bundesfreiwilligendienst Leistende etc.). 2Förderfähig sind das Bruttogehalt samt Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung sowie sonstige tarifvertraglich oder kraft betrieblicher Übung zustehende Gratifikationen, soweit sie das Vergütungsniveau eines vergleichbaren Beschäftigten im öffentlichen Dienst nicht überschreiten. 3Personal, welches nur zum Teil für ein gefördertes Projekt tätig ist, erbringt den Nachweis der projektbezogenen Tätigkeit durch Stundenlisten ebenso wie Verwaltungspersonal, welches für die Abwicklung des geförderten Projekts bzw. der geförderten Projekte eingesetzt wurde.
b)
1Fahrt- und Übernachtungsausgaben entsprechend der aktuellsten Fassung des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG), der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen Reisekostengesetz (VV-BayRKG), der Bayerischen Auslandsreisekostenverordnung (BayARV) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Festsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder (VV-BayARV). 2Für Dienstfahrten mit einem eigenen PKW ist ein Fahrtenbuch zu führen.
c)
Projektbedingte Sachausgaben, wie Verbrauchsmaterialien, Ausstattung und Arbeitsmittel für die geförderten Maßnahmen, Mietverträge für den Veranstaltungsort sowie Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit in angemessenem Umfang.
3Nicht förderfähig sind insbesondere nachfolgende Ausgaben:
a)
Laufende Betriebsausgaben, insbesondere Zinsen, Mieten, Pachten, Leasingkosten und einrichtungsbezogene Verbrauchskosten.
b)
Ausgaben für Fort-, Weiterbildungs- und Schulungsmaßnahmen für das Projektpersonal, sofern dieses nicht unter Nr. 4.1 Satz 2 Buchst. c) dieser Richtlinie fällt.

5.3   Höhe der Förderung

1Die Höhe der Förderung bemisst sich für jede zu fördernde Einrichtung nach den Programmstunden der förderfähigen Maßnahmen und dem Festbetrag auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben. 2Eine Programmstunde ist definiert als eine Zeiteinheit, die 60 Minuten umfasst und zur Bemessung des Projektumfangs herangezogen wird. 3Je Programmstunde wird ein Festbetrag in Höhe von 60,00 Euro gewährt. 4Bei Projekten in einem Raum mit besonderem Handlungsbedarf wird der Festbetrag auf 72,00 Euro je Programmstunde erhöht, sofern im Einzelfall keine näher zu erläuternden Gründe entgegen stehen; maßgeblich für die Zuordnung sind dabei die Festlegungen des Landesentwicklungsprogramms Bayern in der jeweils geltenden Fassung oder die durch den Ministerrat beschlossenen geänderten Gebietskulissen jeweils zu Beginn des Förderzeitraums.
5Zu den Programmstunden zählt auch die Arbeitszeit des Verwaltungspersonals in angemessenem Umfang einschließlich des notwendigen Arbeitsmaterials sowie die Vor- und Nachbereitung.
6Diese Förderung sowie die Förderungen aller Fördergeber dürfen die Höhe der förderfähigen Gesamtausgaben nicht übersteigen. 7Bagatellförderungen, die einen Wert von 350,00 Euro unterschreiten, unterbleiben. 8Je nach Leistungsfähigkeit hat der Zuwendungsletztempfänger angemessene Eigenmittel einzubringen. 9Diese betragen grundsätzlich mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. 10Spenden oder sonstige Zuwendungen von Privatpersonen oder privaten Institutionen werden zu den Eigenmitteln gezählt, wenn diese konkret für den Zuwendungszweck gewährt werden. 11Die Eigenbeteiligung kann teilweise durch ehrenamtliche Arbeiten (Eigenleistung) erbracht werden.

5.4   Verbot der Mehrfachförderung

1Eine Förderung darf nicht bewilligt werden, wenn für das Vorhaben bereits Förderungen aus anderen Förderprogrammen des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden (Verbot der Mehrfachförderung). 2Eine kumulative Förderung mit EU-/Bundesmitteln ist hingegen unbeschadet von Nr. 5.3 Sätze 9 und 10 zulässig.