Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

6.   Verfahren

6.1   Antrag

1Der LJKE ist antragsberechtigt und hat den Gesamtantrag beim Staatsministerium als Bewilligungsbehörde bis spätestens 31. Dezember des Vorjahres einzureichen. 2Die Antragstellung besteht aus folgenden Unterlagen:
a)
Ein durch den LJKE im Benehmen mit dem Staatsministerium konzipiertes Antragsformblatt.
b)
Eine tabellarische Übersicht, in der folgende Angaben enthalten sein müssen:
alle als Letztempfänger zu fördernden Mitgliedseinrichtungen nach Nr. 3 dieser Richtlinie,
alle zu fördernden Maßnahmen nach Nr. 2 dieser Richtlinie und
die Programmstunden je zu fördernder Mitgliedseinrichtung.
3Der Antrag mit dem abgestimmten Muster soll elektronisch eingereicht werden.
4Die Mitgliedseinrichtungen des LJKE, die die Maßgaben der Nr. 4.2 dieser Richtlinie erfüllen, stellen bis spätestens 30. November des Vorjahres einen schriftlichen Antrag beim LJKE. 5Hierbei handelt es sich um eine Ausschlussfrist. 6Mit Einreichung des Gesamtantrags beim Staatsministerium gilt die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn nach Nr. 1.3.3 VV zu Art. 44 BayHO als erteilt.

6.2   Bewilligung

1Bewilligungszeitraum ist das jeweilige Haushaltsjahr (1. Januar bis 31. Dezember). 2Der LJKE erhält einen Bewilligungsbescheid mit der Ermächtigung, die Fördermittel in privatrechtlicher Form an die zu fördernden Mitgliedseinrichtungen im Sinne der Nr. 3 dieser Richtlinie weiterzuleiten. 3Der LJKE hat in seiner privatrechtlichen Weiterleitung neben den Vorgaben im Bewilligungsbescheid (Nr. 13.5 VV zu Art. 44 BayHO) insbesondere zu regeln:
a)
Bei Veröffentlichungen sowie im Rahmen von Präsentationen, die im Zusammenhang mit dem Projekt stehen, ist auf die Förderung durch das Staatsministerium in der Regel durch Logo oder Förderhinweistext hinzuweisen.
b)
Die geförderten Einrichtungen werden verpflichtet, dem Staatsministerium auf Anfrage Auskunft zu den geförderten Projekten zu erteilen.

6.3   Verwendungsnachweis

1Der Gesamtverwendungsnachweis (ohne Vorlage von Belegen) ist vom LJKE mit dem zur Verfügung gestellten Muster bis spätestens 30. Juni des Folgejahres dem Staatsministerium vorzulegen. 2Der Gesamtverwendungsnachweis besteht aus einer tabellarischen Übersicht über
a)
die als Letztempfänger geförderten Mitgliedseinrichtungen nach Nr. 3 dieser Richtlinie,
b)
die geförderten Maßnahmen nach der Nr. 2 dieser Richtlinie,
c)
die tatsächlichen Programmstunden pro Mitgliedseinrichtung,
d)
die förderfähigen Gesamtausgaben pro Mitgliedseinrichtung und
e)
den Prüfvermerk über die Verwendungsnachweise der Letztempfänger (Nr. 6.4 ANBest-P, Nr. 6.5 ANBest-K).
3Zweckgebundene Einnahmen aller förderfähigen Maßnahmen nach der Nr. 2 dieser Richtlinie pro Einrichtung sind ebenfalls auszuweisen.
4In einem separaten Sachbericht sind die geförderten Maßnahmen nach der Nr. 2 unter Angabe der Teilnehmendenzahlen darzustellen.
5Die Mitgliedseinrichtungen des LJKE haben die zweckentsprechende Verwendung der Mittel gegenüber dem LJKE – abweichend von Nr. 6.1 ANBest-P, Nr. 6.1 ANBest-K bis spätestens 30. April des Folgejahres durch einen einfachen Verwendungsnachweis ohne Vorlage von Belegen nachzuweisen. 6Die Belege sind von den Letztempfängern fünf Jahre nach ihrer Vorlage aufzubewahren (Nr. 6.3 ANBest-P, Nr. 6.4 ANBest-K).