Inhalt
2248-K
Richtlinie zur Förderung des kunst- und kulturpädagogischen Programmangebots der bayerischen Jugendkunstschulen und kulturpädagogischen Einrichtungen
(LJKE-Förderrichtlinie)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
vom 3. Dezember 2024, Az. VIII.4-M4604.2/15
(BayMBl. Nr. 652)
Zitiervorschlag: LJKE-Förderrichtlinie vom 3. Dezember 2024 (BayMBl. Nr. 652)
1Die bayerischen Jugendkunstschulen und kulturpädagogischen Einrichtungen sind außerschulische Einrichtungen kultureller Kinder- und Jugendbildung. 2Sie ermöglichen flächendeckend jungen Menschen den Zugang zu Kunst und Kultur.
3Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) gewährt nach Maßgabe der nachstehenden Fördervoraussetzungen und -bedingungen sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) einschließlich der Verwaltungsvorschriften (VV) zu Art. 44 BayHO), den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sowie den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) Förderungen für das Programmangebot der bayerischen Jugendkunstschulen und kulturpädagogischen Einrichtungen. 4Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.