Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

4.   Fördervoraussetzungen

Eine Förderung kann unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:

4.1   Förderfähige Maßnahme

Förderfähige Maßnahmen sind kultur- und musikpädagogische Maßnahmen und Bildungsangebote, wie insbesondere:
a)
Angebote in Zusammenarbeit mit öffentlichen Schulen;
b)
Angebote mit einem breit gefächerten, wohnortnahen und nicht kommerziellen kulturpädagogischen Angebot;
c)
Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen von kunst- und kulturpädagogischem Personal, die im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des kunst- und kulturpädagogischen Angebots der Mitgliedseinrichtung stehen.

4.2   Zielgruppe

Zielgruppe der förderfähigen Maßnahmen nach Nr. 4.1 Buchst. a) und b) sind Schülerinnen und Schüler sowie Jugendliche und nach Nr. 4.1 Buchst. c) kunst- und kulturpädagogisches Personal der Mitgliedseinrichtungen.

4.3   Anerkennung der Mitgliedseinrichtung

Die die Maßnahme anbietende Einrichtung muss durch den LJKE als Mitgliedseinrichtung unter folgenden Voraussetzungen anerkannt sein:
a)
Die Mitgliedseinrichtung erfüllt nachweislich die folgenden Voraussetzungen des LJKE:
Erfolgte Augenscheinnahme durch den LJKE;
Teilnahme am Netzwerk Qualitätsoffensive des LJKE und regelmäßige Einreichung des Selbstreflexionsbogen;
Schriftliche Überprüfung (Einsendung von zahlenmäßigen Nachweisen, Veröffentlichungen).
b)
Die Mitgliedseinrichtung muss an Honorarlehrkräfte ein Mindesthonorar im Benehmen mit dem Staatsministerium bezahlen.
c)
Der Nachweis über eine Betriebshaftpflichtversicherung muss vorliegen.

4.4   Weitere Fördervoraussetzung

Eine Förderung setzt voraus, dass eigene Einnahmen (z. B. Beiträge, Spenden) und weitere Finanzierungsmöglichkeiten (z. B. Zuwendungen von Gemeinden, Landkreisen, Bezirken) nicht ausreichen (Art. 23 BayHO).