Inhalt

Text gilt ab: 02.12.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028

5.   Art und Umfang der Zuwendung

1Die Zuwendungen werden grundsätzlich als Festbetragsfinanzierung gewährt. 2Sie werden ausschließlich zur institutionellen Förderung bzw. bei kommunalen Theatern zur Projektförderung als Zuschuss bzw. Zuweisung zur teilweisen Deckung der Ausgaben des gesamten laufenden eigenproduzierten Theaterbetriebs (laufende Theaterbetriebsausgaben bzw. zuwendungsfähige Ausgaben) inklusive aller eigenproduzierten Theatervorstellungen sowie der vom Theater selbst verantworteten theaternahen Veranstaltungen gewährt. 3Nicht den laufenden Theaterbetriebsausgaben bzw. zuwendungsfähigen Ausgaben zugerechnet werden Gastspiele fremder Bühnen, Abschreibungen und Bau- und Investitionsausgaben in Höhe von über 5 000 Euro im Einzelfall, rein kalkulatorische Kosten, kommunale Regiearbeiten sowie pauschale kommunale Verwaltungskostenbeiträge; das Gleiche gilt für Einnahmen und sonstige Drittmittel für die vorgenannten Zwecke, die nicht den laufenden Betriebseinnahmen zuzurechnen sind. 4Der Betriebszuschuss bzw. die Zuweisung zum Spielbetrieb orientiert sich an den nicht durch Einnahmen des eigenen Betriebs gedeckten laufenden Betriebsausgaben (Theaterbetriebsfehlbetrag) und soll die Leistung des Theaters angemessen berücksichtigen. 5Als (wesentliches) Leistungskriterium zur Bemessung der staatlichen Zuwendung zum Spielbetrieb dient die der Bewilligung zugrundeliegende und vom Theater unterhaltene Anzahl von Sparten. 6Die staatliche Zuwendung kann in der Regel bis zu folgenden Zielgrößen gewährt werden:
a)
Bei sog. „Einspartenhäusern“, insbesondere vorwiegend Sprechtheatern, bis zu 30 Prozent des Theaterbetriebsfehlbetrags,
b)
bei sog. „Mehrspartenhäusern“, insbesondere Musiktheater mit Chor und Orchester, bis zu 40 Prozent des Theaterbetriebsfehlbetrags,
c)
bei Festspielen bis zu 40 Prozent des Theaterbetriebsfehlbetrags,
d)
bei Kinder- und Jugendtheatern sowie künstlerischen Figuren- und Puppentheatern bis zu 40 Prozent des Theaterbetriebsfehlbetrags,
e)
bei sog. Wanderbühnen ohne eigene feste Spielstätte bis zu 50 Prozent des Theaterbetriebsfehlbetrags,
f)
bei Theatern mit eigener fester Spielstätte, die die Funktion von Landesbühnen erfüllen und neben dem Spielbetrieb am Hauptsitzort einen nennenswerten Abstecherbetrieb bzw. Spielstätten in mehreren Orten in ihrem Einsatzbereich unterhalten, kann ein Aufschlag von bis zu 10 Prozent zu den genannten Anteilen am Theaterbetriebsfehlbetrag gewährt werden.
7Zusätzlich können besondere Leistungen wie Besucherzahlen, Inszenierungszahl, Vorstellungszahl und Ensemblegröße berücksichtigt werden. 8Außerdem kann der Betriebszuschuss bzw. die Zuweisung zum Spielbetrieb befristet für besondere Projekte (z. B. in der Kinder-, Jugend- und Bildungsarbeit) sowie für die Veranstaltung von Uraufführungen und deutschsprachigen Erstaufführungen erhöht werden. 9Der verbleibende Anteil des Fehlbetrags ist durch Zuwendungen der kommunalen Gebietskörperschaften sowie sonstige private und öffentliche Drittmittel auszugleichen. 10Mehrfachförderungen der laufenden Theaterbetriebsausgaben aus anderen staatlichen Förderansätzen sind ausgeschlossen.