Inhalt
6.
Verfahren
6.1
Zuwendungsanträge sollen mindestens enthalten:
- a)
Das vom Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst zur Verfügung gestellte und ausgefüllte Formblatt,
- b)
einen Finanzierungsplan mit allen Ausgaben und Einnahmen für das laufende Haushalts-bzw. Wirtschaftsjahr; Ausgaben, die nicht den laufenden Betriebsausgaben gemäß Nr. 5 zuzurechnen sind, sind im Finanzierungsplan gesondert auszuweisen,
- c)
eine Aufstellung über das ständig beschäftigte künstlerische und sonstige Personal mit Angabe des Beschäftigungsverhältnisses und Beigabe der entsprechenden Musterverträge,
- d)
einen erläuterten Spielplan, insbesondere mit Angaben zu Neuproduktionen (bei erstmaliger Antragstellung: auch für die vergangenen Jahre),
- e)
bei Kinder- und Jugendtheatern, falls nur eine Neuproduktion geplant ist, Angaben zum theaterpädagogischen Angebot,
- f)
bei erstmaliger Antragstellung: Unterlagen über einen Spielbetrieb entsprechend der in Nr. 4.1. genannten Voraussetzungen, insbesondere mit geeigneten Nachweisen zum Beleg der überregionalen Bedeutung des Theaters (z. B. Besucherzahlen, Einzugsbereich, Pressespiegel),
- g)
Laienbühnen und -gruppen, die nicht über ein professionelles Ensemble im Sinne von Nr. 4.1 Buchst. b verfügen,
- h)
Bühnen, die sich überwiegend von Dritten bespielen lassen,
- i)
Bühnen mit Sitz oder Spielgebiet in München, es sei denn, dass diese einen überwiegenden Anteil des Spielbetriebs außerhalb Münchens bestreiten,
- j)
Einrichtungen, deren Hauptzweck nicht auf theatralischem Gebiet, sondern auf anderen Gebieten liegt.
6.2
Bewilligung
- a)
1Bewilligende Stelle ist bei Theatern mit eigener fester Spielstätte das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, bei Theatern ohne eigene feste Spielstätte sowie künstlerischen Figuren- und Puppentheatern diejenige Bezirksregierung, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich die Einrichtung ihren Sitz hat. 2Nach Eingang und Prüfung aller Anträge erhalten die Theater einen entsprechenden Bewilligungsbescheid.
- b)
1Die Antragsfrist für den jeweiligen Bewilligungszeitraum endet für Theater mit eigener fester Spielstätte am 1. April des jeweiligen Kalenderjahres, für Theater ohne eigene feste Spielstätte am 20. Januar des jeweiligen Kalenderjahres. 2Die Bezirksregierungen legen die bei ihnen eingegangenen Förderanträge bis zum 1. April des jeweiligen Kalenderjahres dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst vor.
- c)
Bewilligungszeitraum ist in der Regel das jeweilige staatliche Haushaltsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht.
- d)
Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns
- aa)
Für institutionelle Förderungen gilt das Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns nicht.
- bb)
Vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns wird bei der Projektförderung des Spielbetriebs von Theatern in kommunaler Trägerschaft eine allgemeine Ausnahme zugelassen.
- e)
Verbot der Bildung von Rücklagen für Projektförderungen kommunal getragener Theater
1Die Bildung von Rückstellungen und von Rücklagen ist auch bei kommunal getragenen Theatern grundsätzlich nur zulässig, soweit diese gesetzlich (z. B. durch das Handelsgesetzbuch oder die kommunalen Haushaltsvorschriften) vorgeschrieben sind. 2Es wird bei eingeführter kaufmännischer Buchführung oder einer Budgetierung für den Theaterbetrieb ausnahmsweise zugelassen, dass eine angemessene Betriebsmittelreserve in Form liquider Mittel bzw. vergleichbarer freier Mittel (bei kaufmännischer Buchführung) oder eines Budgetübertrags (bei Budgetierung) bis zur Höhe der durchschnittlichen laufenden Theaterbetriebsausgaben für höchstens drei Monate gebildet werden darf. 3Sofern diese angemessene Betriebsmittelreserve überschritten wird, kann die Zuweisung ebenfalls ganz oder teilweise zurückgefordert werden. 4Der Bestand der Betriebsmittelreserve und die Höhe der laufenden Betriebsausgaben für die ersten drei Monate des Folgejahres sind mit dem Verwendungsnachweis nachzuweisen. 5Die gleiche Ausnahmeregelung gilt für etwaige Zuführungen zur allgemeinen Rücklage des Vermögenshaushalts des Theaterbetriebs.
6.3
Verwendungsnachweis
1Der Verwendungsnachweis ist grundsätzlich bis zum 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres bei der bewilligenden Stelle vorzulegen. 2Als Nachweis gilt ein Sachbericht inklusive einer nach Sparten gegliederten Theaterstatistik sowie ein rechnungsmäßiger Nachweis der im Bewilligungszeitraum angefallenen Einnahmen und Ausgaben. 3Im Übrigen werden Form und Inhalt des Verwendungsnachweises im jeweiligen Bewilligungsbescheid geregelt; ANBest-I und ANBest-K finden Anwendung.
6.4
Belegpflicht und Prüfungsrecht
1Die Aufbewahrungsfrist für Belege und sonstige mit der Förderung zusammenhängende Unterlagen beträgt fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. 2Die bewilligende Stelle ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. 3Die Zuwendungsempfänger haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. 4Der Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern Prüfungen anstellen zu lassen.
6.5
Rückzahlungsverpflichtung
Die Fördermittel sind zurückzuzahlen, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Art. 43, 48, 49 und 49a VwVfG oder anderen Rechtsvorschriften unwirksam oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird.