Inhalt

Text gilt ab: 02.12.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2028

4.   Zuwendungsvoraussetzungen

4.1   Allgemeines

1In die Förderung von Theatern in nichtstaatlicher Trägerschaft können Einrichtungen mit Sitz- und Spielgebiet in Bayern grundsätzlich unter folgenden Voraussetzungen aufgenommen werden:
a)
Professioneller Betrieb
1Ein professioneller Betrieb erfordert bei ganzjährigem Spielbetrieb folgende regelmäßige Aufführungs- und Neuproduktionszahlen (ohne Gastspiele Dritter):
aa)
Theater in kommunaler und sonstiger nichtstaatlicher öffentlich-rechtlicher Trägerschaft sowie kommunale Beteiligungen: bei ganzjährigem Spielbetrieb mindestens 100 eigenproduzierte Theatervorstellungen und vier Neuproduktionen,
bb)
Privat getragene Theater: bei ganzjährigem Spielbetrieb mindestens 90 eigenproduzierte Theatervorstellungen und zwei Neuproduktionen,
cc)
Kinder- und Jugendtheater, die zusätzlich ein Angebot an theaterpädagogischen Veranstaltungen, z. B. Workshops, Vor- und Nachbereitungen, theaterpädagogisches Begleitmaterial, Kinder- und Jugendspielclubs), vorhalten: bei ganzjährigem Spielbetrieb mindestens 90 eigenproduzierte Theatervorstellungen und eine Neuproduktion,
dd)
Festspiele: mindestens 30 eigenproduzierte Theatervorstellungen und zwei Neuproduktionen,
ee)
Professionelle Tanztheater: bei ganzjährigem Spielbetrieb mindestens 40 eigenproduzierte Tanzvorstellungen und zwei Neuproduktionen.
2Für die Anrechnung der Theatervorstellungen und Neuproduktionen ist unerheblich, ob sie auf der Hauptbühne des Theaters, weiteren Spielstätten oder sonstigen Aufführungsorten (wie Schulen) aufgeführt werden. 3Koproduktionen werden den beteiligten Theatern sowohl auf die Aufführungszahlen als auch auf die Zahl der Neuproduktionen jeweils anteilig (z. B. bei zwei Theatern je zur Hälfte, bei drei Theatern je zu einem Drittel usw.) angerechnet; die Annahme einer Koproduktion setzt voraus, dass die Kooperationspartner jeweils einen maßgeblichen und eigenständigen künstlerischen Beitrag erbringen. 4Im Einzelfall ist eine Unterschreitung von den regelmäßigen Aufführungs- und Neuproduktionszahlen zulässig, wenn dies wegen der besonderen überregionalen Bedeutung oder der einzigartigen Schwerpunktsetzung vertretbar erscheint. 5Dies gilt insbesondere bei künstlerischen Figuren- und Marionettenbühnen, da für jede Inszenierung die Figuren und Requisiten eigens entwickelt und produziert werden müssen und daher eine Neuproduktion mit besonderem Aufwand verbunden ist.
b)
Eigenes Ensemble
Neben dem festangestellten ständigen Personal müssen überwiegend künstlerische Mitglieder auf der Basis von zumindest produktionsbezogenen Stückverträgen mit entsprechender Sozialversicherungspflicht beschäftigt werden.
c)
Überörtliche Bedeutung
d)
Mehrjähriger, in der Regel mindestens fünfjähriger Spielbetrieb im Sinne der vorstehenden Kriterien, der erwarten lässt, dass die Einrichtung mit Hilfe der staatlichen Förderung dauerhaft betrieben werden kann.

4.2   Ausnahmeregelung

In Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit der Förderung von einmaligen Veranstaltungen des Theaterbereichs (z. B. Festivals, Theatertage), wenn dies wegen der besonderen Bedeutung des Einzelfalls und unter Gesamtwürdigung aller für die Förderung maßgeblichen Umstände vertretbar erscheint.

4.3   Subsidiaritätsprinzip

1Die staatliche Förderung orientiert sich am Subsidiaritätsprinzip. 2Sie kommt in der Regel deshalb nur dann in Betracht, wenn der Zuwendungsbedarf die Leistungsfähigkeit der örtlich zuständigen kommunalen Gebietskörperschaften übersteigt. 3Kommunalen Theaterbetrieben soll dementsprechend ein angemessener Eigenanteil des kommunalen Trägers zugrunde liegen, private Theater sollen von kommunaler Seite eine angemessene Förderung erhalten. 4Dies gilt nicht notwendig für Wanderbühnen oder ähnliche Einrichtungen ohne feste Sitzkommune.

4.4  

Nicht gefördert werden
a)
einzelne Theaterproduktionen,
b)
Laienbühnen und -gruppen, die nicht über ein professionelles Ensemble im Sinne von Nr. 4.1 Buchst. b verfügen,
c)
Bühnen, die sich überwiegend von Dritten bespielen lassen,
d)
Bühnen mit Sitz oder Spielgebiet in München, es sei denn, dass diese einen überwiegenden Anteil des Spielbetriebs außerhalb Münchens bestreiten,
e)
Einrichtungen, deren Hauptzweck nicht auf theatralischem Gebiet, sondern auf anderen Gebieten liegt.

4.5   Bagatellgrenze

Bei Neuanträgen ab dem Kalenderjahr 2025 kommt eine Förderung nur in Betracht, wenn nachgewiesen wird, dass die laufenden Theaterbetriebsausgaben bzw. zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 100 000 Euro betragen und ein jährlicher Zuwendungsbedarf von mindestens 10 000 Euro besteht.