Inhalt
2.
Gegenstand der Förderung
1Eine Förderung wird gewährt für die Aufrechterhaltung des Spielbetriebs, soweit dieser nicht durch Eigenmittel des Trägers oder Mittel Dritter sichergestellt werden kann. 2Es handelt sich bei kommunal getragenen Theatern um eine Projektförderung für den Spielbetrieb im jeweiligen Bewilligungszeitraum, bei Theatern in sonstiger Trägerschaft um eine institutionelle Förderung, die sich jeweils am Betriebsfehlbedarf orientiert. 3Theater im Sinne dieser Richtlinie sind selbständig und professionell betriebene Bühnen und Festspiele mit oder ohne eigene feste Spielstätte, die überwiegend mit von ihnen angestellten Künstlern dramatische, musikalische oder choreografische Bühnenwerke aufführen. 4Darunter fallen auch Wanderbühnen sowie künstlerische Figuren- und Puppentheater.