Inhalt
5.
Art und Umfang der Zuwendung
5.1
Art der Zuwendung
1Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Fehlbedarfsfinanzierung für die Dauer von maximal drei Jahren gewährt. 2Eine mehrjährige Förderung kommt ab einer Mindestfördersumme von 200 000 Euro bei zweijährigen Projekten bzw. von 300 000 Euro bei dreijährigen Projekten in Betracht; bei der Schaffung von befristeten Projektstellen sind Ausnahmen hiervon möglich.
5.2
Zuwendungsfähige Ausgaben
1Zuwendungsfähig sind Sach-, Personal- und Investitionsausgaben, die in direktem Zusammenhang mit Projekten nach Nr. 2.1 dieser Richtlinien stehen. 2Zuwendungsfähig sind dabei Personalausgaben für befristet eingestelltes Personal oder für die projektbezogene Erhöhung des Stundenumfangs von unbefristet beschäftigtem Personal des Museumsträgers. 3Im Rahmen der zuwendungsfähigen Ausgaben können auch unentgeltliche ehrenamtliche Arbeitsleistungen berücksichtigt werden; maßgeblich sind die zuwendungsfähigen Höchstsätze in der Ländlichen Entwicklung (ZHLE); siehe: ZHLE: Zuschussfähige Höchstsätze in der Ländlichen Entwicklung – Bürgerservice (gesetze-bayern.de). 4Kommunale Regiearbeiten werden grundsätzlich nicht gefördert.
5.3
Bagatellgrenze
Maßnahmen, deren zuwendungsfähige Ausgaben im nicht-kommunalen Bereich 3 000 Euro und im kommunalen Bereich 6 000 Euro nicht überschreiten, werden nicht gefördert.
5.4
Höhe der Zuwendung
1Die Höhe der Zuwendung wird von der Landesstelle im pflichtgemäßen Ermessen festgelegt. 2Ein Fördersatz von mehr als 50 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben darf nicht überschritten werden. 3Bei Bemessung der Höhe der Zuwendung wird je nach Leistungsfähigkeit eine angemessene Beteiligung des Zuwendungsempfängers an den Gesamtausgaben gefordert (mindestens 10 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben). 4Es können nur solche Mittel als Eigenmittel berücksichtigt werden, über die der Antragsteller frei verfügen kann (also z. B. keine zweckgebundenen Spenden). 5Ausnahmen der Sätze 2 und 3 sind im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst möglich.
5.5
Mehrfachförderung
Eine Zuwendung kann nicht ausgereicht werden, soweit bereits für das Projekt Zuwendungen des Freistaats Bayern aufgrund anderer Rechtsvorschriften ausgereicht werden (Verbot der Mehrfachförderung).