Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

6.   Verfahren

6.1   Bewilligungsstelle

Bewilligungsstelle ist die Landesstelle für die nichtstaatlichen Museen in Bayern als Teil des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege.

6.2   Antrag

6.2.1  

Ein geplantes Projekt soll der Landesstelle inkl. einer ersten Ausgabenschätzung und eines groben Finanzierungsplans durch den Museumsträger bis spätestens 15. März des jeweiligen Förderjahres angezeigt werden.

6.2.2  

1Förderanträge sollen der Landesstelle durch den Museumsträger bis spätestens 30. Juni des jeweiligen Förderjahres schriftlich oder elektronisch (Landesstelle@blfd.bayern.de) mittels entsprechendem Antragsformblatt vorgelegt werden. 2Die Antragsunterlagen sind auf der Website der Landesstelle unter www.museen-in-bayern.de abrufbar. 3Die Anträge müssen von einer zur Vertretung des antragstellenden Museumsträgers berechtigten Person unterzeichnet sein; elektronische Anträge müssen den Namen der handelnden, zur Vertretung des antragstellenden Museumsträgers berechtigten Person erkennen lassen.

6.2.3   Antragsunterlagen

1Als Antragsunterlagen sind neben dem Antragsformblatt alle zur fachlichen Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen, insbesondere jedoch
a)
eine aussagekräftige Projektbeschreibung,
b)
ein detaillierter und ausgeglichener Ausgaben- und Finanzierungsplan,
c)
eine Terminplanung sowie
d)
ggf. weitere im Einzelfall ergänzend angeforderte museumsfachliche Unterlagen,
einzureichen.
2Großformatige Unterlagen (Pläne etc. größer DIN A 3) sind postalisch und via Datenträger an die Landesstelle zu senden oder nach Rücksprache via Clouddienst an die Landesstelle zu übergeben.

6.2.4  

1Mit dem Vorhaben darf noch nicht begonnen worden sein. 2Als Vorhabenbeginn gilt die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages, es sei denn, der Vertrag enthält ein eindeutiges und ohne finanzielle Folgen bleibendes Rücktrittsrecht für den Fall der Nichtgewährung der beantragten Zuwendung oder der Vertrag wird unter einer eindeutigen aufschiebenden oder auflösenden Bedingung für den Fall der Nichtgewährung der beantragten Zuwendung geschlossen. 3Die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn kann schriftlich bei der Landesstelle beantragt werden.

6.3   Bewilligung

1Über die Zuwendung erhält der Antragsteller einen vorläufigen Bescheid unter Korrekturvorbehalt, der nach Vorlage des einfachen Verwendungsnachweises durch einen Schlussbescheid ersetzt wird. 2Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben, erhöhen sich die Deckungsmittel oder treten neue Deckungsmittel hinzu, so wird die Zuwendung um den vollen in Betracht kommenden Betrag reduziert; wird derselbe Zuwendungszweck sowohl vom Freistaat Bayern als auch von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts gefördert, reduziert sich die Zuwendung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers. 3Der zu viel ausgezahlte Zuwendungsbetrag wird in dem Schlussbescheid nach Satz 1 gemäß Nr. 6.6.5 der Richtlinien zurückgefordert werden.4Bescheide werden schriftlich erlassen.

6.4   Auszahlung

Auszahlungsanträge sind der Landesstelle bis spätestens 31. Oktober unter Angabe der bis dahin angefallenen Ausgaben vorzulegen, da sonst eine Auszahlung in diesem Haushaltsjahr nicht sichergestellt werden kann.

6.5   Verwendungsnachweis

1Der Verwendungsnachweis ist der Landesstelle innerhalb der in Nr. 6.1 ANBest-P bzw. ANBest‑K genannten Fristen vorzulegen. 2Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. 3Bei mehrjährigen Projekten sind spätestens mit dem Auszahlungsantrag im zweiten Projektjahr jährlich Zwischenberichte über die erreichten Projektziele des vergangenen Jahres einzureichen.

6.6   Nebenbestimmungen

6.6.1  

In den auf Basis dieser Richtlinien erlassenen Bescheiden werden die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P oder ANBest-K) für verbindlich erklärt.

6.6.2  

Die auf Basis dieser Richtlinien erlassenen Bescheide enthalten den Hinweis, dass die Bewilligungsbehörde, das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst und der Bayerische Oberste Rechnungshof (Art. 91 BayHO) berechtigt sind, die Verwendung der Mittel jederzeit zu überprüfen.

6.6.3  

Antrags- und Bewilligungsunterlagen sowie Belege sind fünf Jahre aufzubewahren.

6.6.4  

Es besteht eine Zweckbindungsfrist von zehn Jahren für aus der Zuwendung beschaffte Gegenstände sowie für den Betrieb des Museums nach Abschluss des geförderten Projekts.

6.6.5  

1Die Fördermittel sind zurückzuzahlen, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht (Art. 43, 48, 49 und 49a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) in der jeweils gültigen Fassung) oder anderen Rechtsvorschriften unwirksam oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird. 2Gleiches gilt für den Fall, dass in dem Schlussbescheid nach Nr. 6.2 Satz 1 dieser Richtlinien eine niedrigere Zuwendung festgesetzt wird.

6.7   Publizitätspflicht

1Im Bewilligungsbescheid wird der Zuwendungsempfänger verpflichtet werden,
a)
auf die Förderung durch die Landesstelle für die nichtstaatlichen Museen im Auftrag des Freistaats Bayern am geförderten Produkt selbst (z. B. Ausstellungen, audiovisuelle Medien, Druckwerke) mit der Formulierung „Gefördert durch die Landesstelle für die nichtstaatlichen Museen in Bayern“ unter Beifügung des Logos der Landesstelle dauerhaft hinzuweisen;
b)
auf die Förderung im Rahmen der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere in Pressemitteilungen, Programmen und Publikationen im Internet, hinzuweisen; das Logo wird auf Anfrage in digitaler Form von der Landesstelle zur Verfügung gestellt;
c)
im Fall von öffentlichkeitswirksamen Terminen (Pressekonferenzen, Grundsteinlegung, Baubeginn, Eröffnungen o. ä.) die Landesstelle rechtzeitig vorab über den jeweiligen Termin zu informieren und deren Teilnahme am Termin abzustimmen;
d)
von Neugestaltungen, restauratorischen Maßnahmen oder sonstigen Projekten, die für jedwede Form von Publikationen oder die Öffentlichkeitsarbeit der Landesstelle, sei es für ihre Tätigkeit oder die Museumsarbeit in Bayern, im Bild vorzeigbare Ergebnisse zeitigen, nach Absprache digitale Aufnahmen in veröffentlichungsfähiger Qualität anzufertigen; sie sind der Landesstelle mit allen Nutzungsrechten und unter Nennung des Urheberrechts-Inhabers spätestens zusammen mit dem Verwendungsnachweis zur Verfügung zu stellen; der Zuwendungsempfänger hat die Wahrung von Persönlichkeitsrechten und Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben sicherzustellen (DSGVO).