Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

2.   Gegenstand der Förderung

2.1  

Gefördert werden
a)
Konzepterstellungen (z. B. museumsfachliche Machbarkeitsstudien, Standort‑/Rahmenkonzepte, Interpretation Frameworks, inhaltliche Grob- und Feinkonzeption von Dauerausstellungen, Entwicklung von digitalen Strategien und Medienkonzepten);
b)
Maßnahmen im Bereich der Dauerausstellungsgestaltung und -überarbeitung nebst deren Planung, der Einrichtung von Ausstellungsräumen einschließlich der Erst- bzw. Grundausstattung von Sonderausstellungsflächen sowie Maßnahmen zur Schaffung von konservatorisch geeigneten Präsentationsformen und -techniken (auch Maßnahmen zur Klimastabilisierung und zum Lichtschutz);
c)
Maßnahmen im Bereich Depotplanung, -einrichtung und -bezug einschließlich der Schaffung geeigneter konservatorischer Bedingungen für die Verwahrung von Museumsgut in Depoträumen;
d)
Maßnahmen der aktiven und präventiven Konservierung wie auch Restaurierungen von Kulturgütern, soweit diese Teil der dauerhaft verfügbaren Sammlung sind;
e)
Maßnahmen im Bereich der Inventarisation, Dokumentation und Digitalisierung;
f)
Forschungsprojekte zur wissenschaftlichen Erschließung von Museumsbeständen, insbesondere Projekte zur Provenienzforschung;
g)
Maßnahmen zur didaktischen Erschließung von Museumsbeständen (z. B. durch analoge oder digitale Medien, Hands-on-Stationen, Entwicklung von museumspädagogischen Konzepten, Planung und Einrichtung von museumspädagogischen Räumen oder von Outreach-Projekten);
h)
Maßnahmen zur Umsetzung einer im Rahmen der jeweiligen Möglichkeiten barrierefreien Erschließung des analogen und/oder digitalen Museumsangebots;
i)
nachhaltige Projekte zur Besucherbindung einschließlich Standort-, Besucher- und (Noch-) Nicht-Besucherevaluierungen, der Entwicklung von Marketingkonzepten und/oder einem Corporate Design sowie vergleichbare Maßnahmen;
j)
die Transferierung von Architekturobjekten in wissenschaftlich geleitete Freilichtmuseen;
k)
die Ergänzung und Abrundung bestehender Sammlungen durch Erwerb in begründeten Einzelfällen.

2.2  

Nicht gefördert werden
a)
Ausgaben des laufenden Betriebs;
b)
Ausgaben für Sonder- oder Wechselausstellungen;
c)
Ausgaben, die im Rahmen der alltäglichen Presse- und Öffentlichkeitsarbeit entstehen;
d)
Baumaßnahmen (inkl. Installation von Haustechnik und baugebundene Sicherungseinrichtungen);
e)
Ausgaben für Dauerausstellungen, die weder in Museen noch in grundlegend musealen Anforderungen (wie Klima, Licht, Sicherheit, Zugänglichkeit, Vermittlung etc.) entsprechenden Räumen gezeigt werden.