Inhalt

Text gilt ab: 01.01.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

3.   Zuwendungsempfänger

3.1  

1Bei dem antragsgegenständlichen Projekt muss es sich um das Projekt eines Museums handeln. 2Ein Museum ist eine dauerhafte Einrichtung, die keinen Gewinn erzielen will, öffentlich zugänglich ist und im Dienst der Gesellschaft und deren Entwicklung steht. 3Sie sammelt, erwirbt, bewahrt, erforscht, präsentiert und vermittelt in Form von Originalen das materielle und immaterielle Erbe der Menschheit und deren Umwelt zum Zweck von Studien, der Bildung und des Genusses. 4Zuwendungsempfänger ist der jeweilige Museumsträger.

3.2  

1Von einer Antragstellung ausgeschlossen sind Institutionen, die nicht der genannten Definition entsprechen. 2Nicht gefördert werden insbesondere Institutionen, die von der Konferenz der Museumsberater in den Ländern (KMBL) als museumsähnliche Einrichtungen eingestuft werden. 3Zu den museumsähnlichen Einrichtungen gehören insbesondere archäologische, kultur- und naturhistorische Informationszentren, geschichtliche Dokumentationen in Baudenkmälern oder Besucherbergwerke, historische Bauwerke ohne nach musealen Grundlagen wissenschaftlich und konservatorisch betreuter und vermittelter Sammlung sowie Ausstellungshäuser ohne eigene Sammlung.