Inhalt

VförR
Text gilt ab: 01.06.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

4.   Zuwendungsvoraussetzungen

4.1   Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Eine Förderung kommt nur in Betracht, wenn
a)
die zuwendungsfähigen Ausgaben (Nr. 5.2) für das Vorhaben abzüglich des erforderlichen Eigenanteils (Nr. 5.4.2) der Höhe der Zuwendung (Nr. 5.4.1) entsprechen oder diese übersteigen,
b)
der Antragsteller oder die Antragstellerin in der Lage ist, seine oder ihre finanzielle Leistungsfähigkeit zur Erbringung des Eigenanteils gemäß Nr. 5.4.2 nachzuweisen und
c)
mit dem Vorhaben keine kommerziellen Interessen verfolgt werden.

4.2   Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

1Eine Förderung kommt nur in Betracht, wenn es sich für die Institution um eine neuartige Aktivität gemäß Nr. 2.2 handelt. 2Die Kurse müssen in den Institutionen vor Ort oder in anderen, hierfür den Institutionen zu Verfügung gestellten Räumlichkeiten abgehalten werden.