Inhalt

VförR
Text gilt ab: 01.06.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

2.   Gegenstand der Förderung

2.1  

1Gefördert werden Vorhaben, die sich mit der Vermittlung von Volksmusik in unterschiedlichen stilistischen, regionalen und gegebenenfalls auch internationalen Ausprägungen befassen. 2Der Begriff Volksmusik ist bezüglich der musikalischen Ausrichtung offen zu sehen und umfasst so neben traditionellen Formen auch Fusionen mit anderen Musikstilen.

2.2  

1Als Vorhaben gelten regelmäßig stattfindende Kurse im Bereich Volksmusik. 2Möglich sind jährliche Vorhaben mit mindestens 30 Stunden oder halbjährliche Vorhaben mit mindestens 15 Stunden. 3Die jährlichen Vorhaben orientieren sich am Schuljahr, die halbjährlichen Vorhaben an einem der beiden Schulhalbjahre. 4Blocksysteme sind in Ausnahmefällen zulässig.

2.3  

Die Kurse müssen von externen Referenten geleitet werden, die vor Antragstellung (Nr. 6.1) im Referentenpool (www.referentenpool.de) eingetragen sein müssen.

2.4  

Eine Förderung ist nicht möglich für
a)
bestehende Gruppen im Bereich Volksmusik,
b)
Institutionen, die bei Inkrafttreten dieser Richtlinie bereits Aktivitäten nach Nr. 2.2 im Bereich Volksmusik durchführen oder in den letzten drei Jahren vor Inkrafttreten dieser Richtlinie durchgeführt haben sowie
c)
reinen Instrumentalunterricht außerhalb des Ensemblespiels.