Inhalt

VförR
Text gilt ab: 01.06.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

1.   Zweck der Zuwendung

1Die Förderung hat das Ziel, in ganz Bayern Menschen zu motivieren, Volksmusik kennen zu lernen und über einen längeren Zeitraum zu praktizieren. 2Dadurch sollen neue musikalische Initiativen und Gruppenbildungen angeregt, nachhaltig eingeführt und so das Bewusstsein für Volksmusik gestärkt werden.