Inhalt

VförR
Text gilt ab: 01.06.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

6.   Verfahren

6.1   Antragstellung

1Förderanträge sind bei der Bewilligungsbehörde über die digitale Antragsplattform unter www.stmfh.bayern.de/heimat/impulsprogramm/ einzureichen. 2Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung (LDBV). 3Für Projekte, die halbjährlich und ab dem darauffolgenden Februar beginnen, können Förderanträge bis einschließlich 30. September gestellt werden. 4Für jährliche oder halbjährliche Projekte, die ab dem darauffolgenden September beginnen, können Förderanträge bis einschließlich 31. März gestellt werden.

6.2   Auswahlverfahren

1Die eingegangenen Förderanträge, die die Zuwendungsvoraussetzungen nach Nr. 4 erfüllen, werden je Regierungsbezirk in drei Sparten eingeteilt:
a)
Erziehung und Bildung (zum Beispiel Kindertagesstätten, Schulen),
b)
soziale Institutionen und Vereine (zum Beispiel Seniorenheime, inklusive und integrative Einrichtungen),
c)
sonstige Vereine und Institutionen.
2Die Auswahl erfolgt je Regierungsbezirk und Sparte durch die Bewilligungsbehörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 3Zu berücksichtigen ist hierbei neben den Voraussetzungen nach Nr. 4.2 insbesondere, ob und inwieweit das jeweilige Vorhaben darauf ausgelegt ist, eine nachhaltige und längerfristige Auseinandersetzung mit Volksmusik anzustoßen. 4Die Bewilligungsbehörde kann eine Stellungnahme von geeigneten Fachstellen zur Bewertung der Anträge einholen.

6.3   Bewilligung

6.3.1  

Zuwendungen werden durch schriftlichen oder elektronischen Zuwendungsbescheid bewilligt (VV Nr. 4 zu Art. 44 BayHO).

6.3.2  

1Der Bewilligungszeitraum beträgt für Jahresprojekte ein Jahr, für Halbjahresprojekte sechs Monate. ²Als Jahr gilt das jeweilige Schuljahr, als Halbjahr gilt das jeweilige Schulhalbjahr.

6.3.3  

1Zuwendungen dürfen nur für Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. 2Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall dem vorzeitigen Vorhabenbeginn zustimmen.

6.3.4  

Eine Weitergabe der Zuwendung ist unzulässig.

6.3.5  

Die Zuwendungsempfänger haben bei Veröffentlichungen sowie im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit auf die Förderung durch das „Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat“ hinzuweisen.

6.4   Auszahlung der Zuwendung

1Die Auszahlung der Förderung erfolgt unmittelbar nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides in einer Summe. 2Nr. 1.4 ANBest-P und Nr. 1.3 ANBest-K finden keine Anwendung.

6.5   Verwendungsnachweis

6.5.1  

1Der Nachweis der Verwendung richtet sich nach Nr. 6 ANBest-P und Nr. 6 ANBest-K. 2Bei Überschreiten der Frist kann der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise widerrufen werden. 3Die Verwendungsbestätigung (Nr. 6.2 ANBest-P, Nr. 6.2 ANBest-K) ist zugelassen.

6.5.2  

Antrags- und Bewilligungsunterlagen sowie Belege sind fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren.

6.5.3  

1Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel durch Einsicht in die Bücher und Belege unmittelbar beim Zuwendungsempfänger zu prüfen. 2Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO zur Prüfung berechtigt.