Inhalt
8.
Zweckerreichung
1Jedes Vorhaben ist hinsichtlich der Erreichung des Zwecks der Zuwendung nach Nr. 1 zu bewerten. 2Die entsprechenden Indikatoren werden in Abstimmung mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und der Bewilligungsbehörde festgelegt. 3Im Sachbericht der Verwendungsbestätigung ist vom Zuwendungsempfänger auf die Erfüllung der zuvor festgelegten Indikatoren einzugehen.