Inhalt

VförR
Text gilt ab: 01.06.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

5.   Art und Umfang der Zuwendung

5.1   Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss (Projektförderung) im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.

5.2   Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind Honorare (inklusive Reisekosten entsprechend dem Bayerischen Reisekostengesetz) von Referenten des Referentenpools, soweit diese für die Vorbereitung und Umsetzung des geförderten Vorhabens im Bewilligungszeitraum erforderlich sind.

5.3   Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere:
a)
Personalausgaben außerhalb der Referentenhonorare,
b)
allgemeine Organisationskosten (zum Beispiel für Telefon, Kopien, Büromaterial),
c)
Raummieten,
d)
ohnehin anfallende laufende Ausgaben des Zuwendungsempfängers, Ausgaben für kommunale Regiearbeiten, pauschale Verrechnungen von laufenden Ausgaben für Beschäftigte,
e)
ehrenamtlich erbrachte Leistungen.

5.4   Höhe der Zuwendung

5.4.1  

Der Freistaat Bayern beteiligt sich mit einem Festbetrag an den zuwendungsfähigen Ausgaben nach Abzug der Eigenmittel, jedoch maximal in Höhe von 3 000 Euro für ein jährliches Vorhaben und maximal in Höhe von 1 500 Euro für ein halbjährliches Vorhaben.

5.4.2  

Die Eigenmittel der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers müssen nach Abzug von Zuwendungen und Finanzierungsbeteiligungen Dritter mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.

5.4.3  

Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen nach Abzug der Eigenmittel mindestens 2 000 Euro für ein jährliches Vorhaben und mindestens 1 000 Euro für ein halbjährliches Vorhaben betragen.

5.5   Verbot der Mehrfachförderung

1Eine Zuwendung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für das Vorhaben eine Förderung durch die Europäische Union, den Bund, den Freistaat Bayern oder ein anderes Land in Anspruch genommen wird. 2In den Zuwendungsbescheid nach Nr. 6.3.1 ist ein entsprechender Widerrufsvorbehalt aufzunehmen.