Inhalt

Text gilt ab: 30.12.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

3.   Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können die in Kapitel 05 05 Titel 684 06 genannten parteinahen politischen Stiftungen und Vereine sein, soweit sie zum 1. Januar 2022 über eigene oder angemietete Bildungsstätten verfügen.