Inhalt

Text gilt ab: 30.12.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

8.   Verwendungsnachweis

8.1   Vorlage des Verwendungsnachweises

1Nach Abschluss der Maßnahme ist dem Staatsministerium ein Verwendungsnachweis vorzulegen. 2Der Vorlagetermin für den Verwendungsnachweis wird im Bewilligungsbescheid entsprechend Nr. 6.1 ANBest-P festgelegt.

8.2   Form des Verwendungsnachweises

1Der Verwendungsnachweis ist nach Muster 4 zu Art. 44 BayHO zu erstellen. 2Sofern auf im Muster 4 zu Art. 44 BayHO vorgesehene Angaben oder Unterlagen verzichtet werden soll, ist hierzu vorab die Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat sowie des Obersten Rechnungshofs einzuholen (VV Nrn. 16.2 und 16.5 zu Art. 44 BayHO).

8.3   Prüfungsrechte

1Das Staatsministerium prüft den Verwendungsnachweis in eigener Verantwortung. 2Die Prüfungsrechte des Obersten Rechnungshofes gemäß Art. 91 BayHO bleiben hiervon unberührt.