Inhalt
8.
Verwendungsnachweis
8.1
Vorlage des Verwendungsnachweises
1Nach Abschluss der Maßnahme ist dem Staatsministerium ein Verwendungsnachweis vorzulegen. 2Der Vorlagetermin für den Verwendungsnachweis wird im Bewilligungsbescheid entsprechend Nr. 6.1 ANBest-P festgelegt.
8.2
Form des Verwendungsnachweises
1Der Verwendungsnachweis ist nach Muster 4 zu Art. 44 BayHO zu erstellen. 2Sofern auf im Muster 4 zu Art. 44 BayHO vorgesehene Angaben oder Unterlagen verzichtet werden soll, ist hierzu vorab die Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat sowie des Obersten Rechnungshofs einzuholen (VV Nrn. 16.2 und 16.5 zu Art. 44 BayHO).
8.3
Prüfungsrechte
1Das Staatsministerium prüft den Verwendungsnachweis in eigener Verantwortung. 2Die Prüfungsrechte des Obersten Rechnungshofes gemäß Art. 91 BayHO bleiben hiervon unberührt.